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BVerwG - Entscheidung vom 31.05.2010

9 B 36.10

Normen:
BayStrWG Art. 17 Abs. 5 S. 1
BayVwVfG Art. 44

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 9 B 36.10

DRsp Nr. 2010/11053

Verhältnis eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens und einer straßenrechtlichen und wegerechtlichen sowie einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 17 Abs. 5 S. 1; BayVwVfG Art. 44 ;

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil der Kläger die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ) versäumt und einen Wiedereinsetzungsgrund (§ 60 VwGO ) nicht hinreichend dargetan hat. Die Beschwerde ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

1.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ergibt sich nicht aus der von der Beschwerde (unter Punkt I. der Beschwerdebegründung in mehrfach leicht abgewandelter Form) aufgeworfenen Frage zum Verhältnis des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens und einer straßen- und wegerechtlichen sowie einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Zum einen richten sich das bauaufsichtsrechtliche und straßenwegerechtliche Verfahren und insoweit ergangene Genehmigungen und Anordnungen nach bayerischem Landesrecht, das nicht Maßstab einer revisionsgerichtlichen Prüfung ist (§ 137 Abs. 1 VwGO ). Zum anderen beurteilt sich das Verhältnis und die Reichweite bauaufsichtsrechtlicher, straßen- und wegerechtlicher sowie straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen nach deren jeweiligen konkreten Regelungsinhalt. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die im Streitfall in Rede stehenden Behördenentscheidungen mit ihrem konkreten Regelungsgehalt einer eingehenden Würdigung unterzogen. Eine darüber hinausgehende, d.h. fallübergreifende klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt.

2.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

a)

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel zunächst die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Norden seines Wohnhauses bereits eine angemessene Zufahrt besitze; solche Ausführungen seien in dem erstinstanzlichen Urteil indes nicht enthalten (Punkt II.1 der Beschwerdebegründung). Unabhängig davon, dass die Beschwerde nicht darlegt, welche Verfahrensvorschrift insoweit verletzt sein soll (in Betracht käme die Rüge einer aktenwidrigen Feststellung), mag es zutreffen, dass eine solche Aussage im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich enthalten ist. Ob die erstinstanzliche Entscheidung, die darauf gestützt ist, dass Gründe der Leichtigkeit des Verkehrs i.S.v. Art. 17 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG die streitige Anordnung nicht erforderten und diese jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, der Sache nach von dieser Annahme ausgeht, kann ebenfalls dahinstehen. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof insoweit das erstinstanzliche Urteil missverstanden hätte, beruht seine Entscheidung nicht darauf. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund eigener Feststellungen in dem Augenscheinstermin vom 29. Oktober 2009 (Niederschrift S. 2) das Vorliegen einer bereits vorhandenen und mit einer Breite von fünf Metern angemessenen Zufahrt bejaht (Urteil Rn. 2 und 23).

b)

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe rechtsfehlerhaft von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage abgesehen, ob die fünf Meter breite Grundstückszufahrt geeignet sei, mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, d.h. einem Traktor mit Anhänger, verkehrssicher aus dem klägerischen Grundstück ein- und auszufahren. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist insoweit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, namentlich in dem Augenscheinstermin bzw. in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung auf eine solche - über die durchgeführte Inaugenscheinnahme hinausgehende - Beweiserhebung hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die unterbliebene Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 ).

c)

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Frage, ob im Streitfall Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorlagen, die die straßenrechtliche Anordnung tragen, ob die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 4. Oktober 2006 Bindungswirkung entfaltet oder ob sie gemäß Art. 44 BayVwVfG nichtig ist (Punkt II.2 der Beschwerdebegründung), wenden sich gegen die materiellrechtliche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs; auf eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung kann die Verfahrensrüge indes nicht gestützt werden. Soweit die Beschwerde auch insoweit eine unterbliebene Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur tatsächlichen Verkehrssituation rügt, verkennt sie, dass die vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Inaugenscheinnahme gerade dazu diente, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Situation vor Ort zu verschaffen; im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, warum es darüber hinaus der zusätzlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte und dass der Kläger auf eine solche zusätzliche Beweiserhebung gedrungen hätte.

d)

Ähnliches gilt für die weitere Rüge (Punkt II.3 der Beschwerdebegründung), der Verwaltungsgerichtshof habe seiner Entscheidung unzutreffender Weise die Annahme zugrunde gelegt, der Kläger wolle auf seinem Grundstück Stellflächen verlagern; eine Beweiserhebung zu der klägerischen Behauptung, dass die durch den beabsichtigten Garagenbau entstehenden neuen Stellplätze den Personenkraftwagen des Klägers dienten, habe der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft unterlassen. Auch insoweit ist nicht dargetan, dass der Kläger diesbezüglich auf eine weitere Beweiserhebung gedrungen hat. Im Übrigen handelt es sich auch insoweit der Sache nach lediglich um eine Kritik an der Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall; damit kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.

e)

Nichts anderes gilt für die weiteren Rügen, der Beklagte habe bei der streitgegenständlichen wegerechtlichen Anordnung sein Ermessen nicht fehlerfrei betätigt, weil er das Interesse an der Leichtigkeit des Verkehrs mit dem privaten Interesse an einer weiteren Zufahrt nicht ausreichend konkret und einzelfallbezogen abgewogen habe, und dass die erteilte Baugenehmigung nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt worden sei (Punkt II.4 und 5 der Beschwerdebegründung).

f)

Sofern mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte im Vergleich mit anderen Anliegern der Straße, die über mehrere Zufahrten verfügten, vom Kläger ein Sonderopfer verlange (Punkt II.6 der Beschwerdebegründung), ein Gehörsverstoß geltend gemacht werden soll (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ), ergibt sich aus der Niederschrift über den Augenscheinstermin (S. 4), dass der Verwaltungsgerichtshof Feststellungen zu den Stellplätzen und Zufahrtsmöglichkeiten der Nachbargrundstücke getroffen hat, mithin das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt aber keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich auseinandersetzt, geschweige denn dass es dessen Rechtsansichten folgt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH