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BVerwG - Entscheidung vom 19.10.2010

8 KSt 6.10

Normen:
VwGO § 118
VwGO § 122 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 8 KSt 6.10

DRsp Nr. 2010/19121

Statthaftigkeit eines Antrags auf Beschlussberichtigung gerichtet auf eine inhaltliche Überprüfung einer Streitwertfestsetzung

Eine Berichtigung des Beschlusses in seinem Tenor kommt gemäß § 118 VwGO nur für die Behebung von Schreib- oder Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten in Betracht.

Tenor

Der Antrag der Kläger, den dritten Absatz des Beschlusses des Senats vom 18. Juni 2010 zu berichtigen, wird abgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 118 ; VwGO § 122 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Beschlusses vom 18. Juni 2010 in seinem dritten Absatz hat keinen Erfolg.

Eine Berichtigung des Beschlusses in seinem Tenor kommt gemäß § 118 VwGO , der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbar ist, nur für die Behebung von Schreib- oder Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten in Betracht. Eine solche liegt hier weder vor noch wird sie von den Klägern geltend gemacht. Diese sind ausweislich der Begründung des Antrags vom 30. Juni 2010 der Auffassung, das Gericht habe bei der Bestimmung des Streitwertes nicht berücksichtigt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nur hinsichtlich eines Teils des angefochtenen Bescheids eingelegt worden sei. Eine solche inhaltliche Überprüfung der Streitwertfestsetzung kann nicht im Wege der Beschlussberichtigung erfolgen.

Tatsächlich rügen die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2010 eine fehlerhafte Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und machen damit eine Streitwertbeschwerde geltend. Eine solche ist unzulässig, weil gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

Die Begründung des Schriftsatzes vom 30. Juni 2010 gibt dem Senat auch keine Veranlassung, seine Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Ausweislich der Beschwerdeschrift der Kläger vom 31. August 2009 haben sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt, die Revision gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zuzulassen. Damit richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil insgesamt und nicht nur gegen einen Teil. Dafür spricht auch die Beschwerdebegründung vom 28. September 2009.

Dass die Beschwerde insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hatte, bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war, ist für die Festsetzung des Streitwerts irrelevant. Auch insoweit besteht deshalb keine Veranlassung, den Streitwert im Beschluss vom 18. Juni 2010 von Amts wegen zu ändern. Im Übrigen wäre der Unterschied (66 213,67 EUR gegenüber 68 964,35 EUR) für die Berechnung der Gebühren ohne Bedeutung (vgl. § 34 Abs. 1 GKG ).

Vorinstanz: VG Gera, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1702/07