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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2010

8 KSt 5.10

Normen:
VwGO § 154 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 8 KSt 5.10 - Aktenzeichen 8 B 77.09

DRsp Nr. 2010/12387

"Staatsschädigender" Verursacher als Kostenschuldner und Adressat der Kostenforderungen i.R.e. Gerichtskostenberechnung

Der Einwand, Kostenschuldner und Adressat einer Kostenforderungen könne nur der staatsschädigende Verursacher sein, ist für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 8 B 77.09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Die Klägerin begehrt bei sachgemäßer Auslegung die Änderung der Kostentragungspflicht in dem Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 8 B 77.09 -, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zurückgewiesen wurde.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Einwendung, Kostenschuldner und Adressat der Kostenforderungen könne nur der "staatsschädigende" Verursacher sein, ist für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich. Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt, weil sie im Beschwerdeverfahren unterlegen ist.

Die Kostennote wurde nicht doppelt erstellt, weil sich die Kostenrechnung vom 25. März 2010 - Kz.: 1132 2092 8192 - auf ein anderes Beschwerdeverfahren - BVerwG 8 B 76.09 - der Klägerin bezieht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 77.09
Vorinstanz: VG Gera, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 392/08