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BVerwG - Entscheidung vom 20.01.2010

2 B 32.09

Normen:
HmbDG § 65 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 2 B 32.09

DRsp Nr. 2010/3007

Sich-Verschaffen und Besitz von kinderpornografischen Schriften als Dienstvergehen

Tenor

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Dezember 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

HmbDG § 65 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 HmbDG zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, strafbar gemäß § 184 Abs. 5 StGB a.F. zu bestimmen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 5.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: OVG Hamburg, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Bf 42/08