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BVerwG - Entscheidung vom 13.01.2010

6 B 79.09

Normen:
RGebStV § 5 Abs. 1 S. 1,2
RGebStV § 10
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 6 B 79.09

DRsp Nr. 2010/2996

Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte von in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen; Einkommen in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 145,35 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RGebStV § 5 Abs. 1 S. 1,2; RGebStV § 10; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Beklagte wendet sich gegen das die Aufhebung seines Rundfunkgebührenbescheids durch das Verwaltungsgericht bestätigende Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum von September 2003 bis Mai 2004 Rundfunkgebühren in Höhe von 145,35 EUR zzgl. Säumniszuschläge in Höhe von 5,11 EUR fest. Dem dagegen gerichteten Anfechtungsbegehren hat das Berufungsgericht im Ergebnis entsprochen. Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV bestehe nach dessen Satz 2 nicht für Zweitgeräte, die von Personen zum Empfang bereit gehalten würden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebten und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht überstiegen. Dies sei bei der im väterlichen Haushalt lebenden Klägerin der Fall gewesen, denn sie habe im fraglichen Zeitraum als Auszubildende zur Hotelfachfrau ein Einkommen erzielt, welches den einfachen Sozialhilferegelsatz, der damals für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres an bei 237 EUR gelegen habe, nicht überschritten habe.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg, denn die Frage der richtigen Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV berührt im vorliegenden Rechtsstreit noch irrevisibles - d.h. im Revisionsverfahren nicht klärungsfähiges (§ 137 Abs. 1 VwGO ) - Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages wurden erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit Wirkung vom 1. März 2007 für revisibel erklärt (s. Gesetz vom 26. Januar 2007, Nds. GVBl S. 54). Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 2008, 704 Rn. 4). Die dieser Rechtsprechung widersprechenden Ausführungen des Beklagten in der Beschwerdebegründung geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang ungeklärte Rechtsfrage des Bundesrechts, etwa zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mit Blick auf die Finanzierungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Dass der Beklagte ein vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweichendes Verständnis des rundfunkgebührenrechtlichen Einkommensbegriffs für verfassungsrechtlich geboten hält, reicht nicht aus.

Abgesehen davon ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorliegt, wenn eine rechtsstaatlich unbedenkliche Auslegung rundfunkgebührenrechtlicher Bestimmungen zu Gebührenausfällen führt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, hierauf erforderlichenfalls zu reagieren. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz des Inhalts, dass das Rundfunkgebührenrecht von den Gerichten im Zweifel stets im Sinne des Bestehens der Gebührenpflicht auszulegen ist, besteht nicht (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - [...] Rn. 23). Diese Erwägungen kommen ebenfalls zum Zuge, wenn die gerichtliche Auslegung mit einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands auf Seiten der Rundfunkanstalten verbunden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 43 Abs. 1 , § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 460/07