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BVerwG - Entscheidung vom 16.02.2010

10 B 1.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 10 B 1.10

DRsp Nr. 2010/4933

Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit der auf geworfenen Rechtsfrage für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vorliegen eines Verfahrensmangels auf.

Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf den den Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 2. Februar 2010 - BVerwG 10 B 18.09 -.

Die von der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene Frage,

"ob es politische Verfolgung darstellt, wenn der Verfolgerstaat aus einer nach asylerheblichen Merkmalen bestimmbaren Gruppe Personen "herausgreift", die er der Unterstützung separatistischer Bewegung verdächtigt, wenn diesen Personen anschließend kein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren zuteil wird und sie bei Verhören usw. mit der Anwendung von Folter rechnen müssen", 

rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil die Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, nachdem der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Sri Lanka nicht in den Verdacht geraten ist, der LTTE nahe zu stehen, und bei ihm mit Hilfe seines gültigen Nationalpasses eine rasche Identitätsabklärung möglich ist (vgl. u.a. S. 73 f.).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2275/07