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BVerwG - Entscheidung vom 15.04.2010

4 B 10.10

Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 4 B 10.10

DRsp Nr. 2010/7744

Nichterhebung von Gerichtskosten wegen eines schweren Mangels i.S.e. eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung

Tenor

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 24. März 2010 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-berg vom 21. Januar 2010 verworfen, den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs mit der Beschwerde nicht anfechtbar sei. Mit Schreiben vom 29. März 2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Kosten gemäß § 21 GKG niederzuschlagen.

Dem Antrag wird stattgegeben. Die Kosten können zwar nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen werden. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, den § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG voraussetzt (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f.), hat die Antragstellerin zwar behauptet; sie hat aber nicht dargelegt, woraus sich ein solcher Mangel ergeben sollte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann von der Erhebung von Kosten für abweisende Entscheidungen jedoch auch abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Ein solcher Fall ist hier gegeben.