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BVerwG - Entscheidung vom 16.04.2010

3 VR 1.10

Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO § 80b Abs. 1
VwGO § 80b Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 3 VR 1.10

DRsp Nr. 2010/11038

Inhaltliche Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers zur Geltendmachung seines Antrags auf Abänderung eines Beschlusses

Tenor

Der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2006 und des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Abänderungsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; VwGO § 80b Abs. 1 ; VwGO § 80b Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag,

die genannten Beschlüsse abzuändern, mit denen es das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Minden abgelehnt haben, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beschränkung seiner polnischen Fahrerlaubnis zu gewähren,

bleibt ohne Erfolg, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob sich das bereits aus § 80b Abs. 1 und 2 VwGO ergibt.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt ein solcher Antrag voraus, dass der Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 80 Rn. 386). Hier macht der Antragsteller geltend, dass ihm seine polnische Fahrerlaubnis entzogen worden sei, weil er sich geweigert habe, sich der gewünschten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Seine Rechtsmittel seien erfolglos geblieben, weil das Oberverwaltungsgericht unbestrittene Informationen aus dem Wiederaufnahmemitgliedstaat unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat gleichgestellt habe; das sei aber unzulässig, wie sich nun aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - ergebe. Den Anforderungen von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für einen Abänderungsanspruch wird damit nicht genügt.

Der Vortrag des Antragstellers ist unzutreffend, soweit es um die Begründung für die Fahrerlaubnisentziehung geht. Er hat sich der von ihm geforderten Begutachtung - anders als behauptet - unterzogen und der Fahrerlaubnisbehörde das für ihn negative Fahreignungsgutachten vorgelegt. Auf die Ergebnisse dieses Gutachtens und nicht etwa auf § 11 Abs. 8 FeV war dann auch die Aberkennung des Rechts gestützt, von der polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Soweit sich der Antragsteller auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2009 als veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berufen will (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 - NVwZ 2005, 118 Rn. 20), verkennt er, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts nicht nur auf einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis, sondern - allein tragend - ausschließlich oder jedenfalls auch auf die negative Beurteilung seiner Fahreignung in dem von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten gestützt waren. Dem Abänderungsantrag des Antragstellers ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich dieser Begründungsansatz mit Blick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2009 als offensichtlich rechtswidrig erweist und damit von der von den Vorinstanzen im Eilverfahren vorgenommenen Interessenabwägung abgewichen werden müsste; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3373/07