Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 03.11.2010

7 B 70.10

Normen:
AEG § 18b
GG Art. 28 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 133 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 7 B 70.10

DRsp Nr. 2010/20207

Grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits wegen einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht deshalb gemäß § 133 Abs. 3 VwGO begründet, weil die angefochtene Entscheidung die besondere Bedeutung der Rechtssache verkannt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AEG § 18b; GG Art. 28 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 ;

Gründe

I

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen eine von der beklagten Bundesrepublik der DB Netz AG erteilten Plangenehmigung nach § 18b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ( AEG ) zur Errichtung einer GSM-R-Basisstation an einer Bahnstrecke. Die Basisstation ist eine Funkanlage, die Zwecken der Bahn dienen soll. Die Klägerin macht insbesondere eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG ) durch die Plangenehmigung geltend.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Es wird keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision prozessordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

4

Die Auffassung der Beschwerde, gemäß § 133 Abs. 3 VwGO sei eine Nichtzulassungsbeschwerde begründet, wenn die angefochtene Entscheidung die besondere Bedeutung der Rechtssache verkannt habe, ist unzutreffend und steht im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut von § 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

5

Fehl geht auch die Annahme der Beschwerde, allein die von ihr behauptete Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts (hier von Art. 28 Abs. 2 GG ) führe dazu, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung habe. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache vielmehr nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise gerecht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 C 2428/09