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BVerwG - Entscheidung vom 13.09.2010

10 B 23.10

Normen:
AsylVfG § 3 Abs. 1
AsylVfG § 3 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 10 B 23.10

DRsp Nr. 2010/17300

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft bei einem acht Jahre andauernden Asylverfahren

1. Mit einer Rechtsfrage, die nicht entscheidungserheblich ist, kann eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet werden.2. Hinsichtlich der seine Vorverfolgung begründenden persönlichen Erlebnisse muss der Asylsuchende eine in sich stimmige Schilderung geben, die frei von Unklarheiten und Ungereimtheiten ist. Danach kann ein Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es Widersprüche enthält, die nicht überzeugend aufgelöst sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

AsylVfG § 3 Abs. 1 ; AsylVfG § 3 Abs. 4 ; AufenthG § 60 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Soweit sie die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) ausreichend darlegt, ist sie unbegründet.

1.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"in welchem Zeitraum ein Asylverfahren angemessen zu beenden ist bzw. ob ein acht Jahre andauerndes Asylverfahren für einen Flüchtling noch im Rahmen des Zumutbaren liegt."

Im vorliegenden Verfahren sei durch die überlange Verfahrensdauer dem Kläger auch die Möglichkeit genommen worden, das Bleiberecht zu beantragen. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die aufgeworfene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Denn Prüfungsmaßstab für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG ist hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen § 60 Abs. 1 AufenthG . Nach dieser Vorschrift könnte aber selbst eine überlange Dauer des Asylverfahrens nicht zum Erfolg des auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zielenden Begehrens des Klägers führen. Damit ist die Entscheidungserheblichkeit der Frage weder dargelegt noch ersichtlich.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass durch den bloßen Hinweis auf eine selbst mehr als vierjährige Dauer eines Berufungsverfahrens (hier: einschließlich des Zulassungsverfahrens ca. 3 Jahre und 11 Monate), das zu einer für den Kläger nachteiligen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils geführt hat, kein beachtlicher Verfahrensmangel aufgezeigt wird (Beschluss vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 353.02 - [...]; vgl. auch Beschluss vom 8. Mai 2000 - BVerwG 9 B 189.00 - Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 30). Auch vorliegend ist weder dargelegt noch erkennbar, dass durch die Verfahrensdauer Rechte des Klägers verkürzt worden sind. Vielmehr hat er während dieses Zeitraums Abschiebungsschutz erfahren, der ihm unter Zugrundelegung des Berufungsurteils im Ergebnis nicht zusteht. Die mehrjährige Dauer des Berufungsverfahrens begründet auch keinen Vertrauenstatbestand auf Bestätigung eines für den Kläger günstigeren erstinstanzlichen Urteils (Beschluss vom 17. Oktober 2002 a.a.O. Rn. 3). Schließlich erwächst aus der Hoffnung, von einer ausländerrechtlichen Bleiberechtsregelung erfasst zu werden, kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte zeitliche Gestaltung des behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens.

2.

Als klärungsbedürftig erachtet die Beschwerde ferner,

"ob ein Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Flüchtlings dadurch in Frage stellen darf, indem es anhand des Protokolls des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, das acht Jahre zurückliegt, eine erneute Befragung durchführt und sich dabei auf die Aussagen im damaligen Protokoll stützt und somit Widersprüche erzeugt, die durch Vergessen oder Nichterinnern wegen Zeitablaufs entstehen, und diese Widersprüche dann zur Grundlage seiner Entscheidung macht."

Das Vorbringen zu dieser Frage verfehlt die Darlegungsanforderungen sowohl an das Vorliegen einer Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) als auch eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

a)

Im Hinblick auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Würdigung des persönlichen Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Vorfluchtgründen im Herkunftsland. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Asylsuchende hinsichtlich der eine Vorverfolgung begründenden persönlichen Erlebnisse eine in sich stimmige Schilderung zu geben hat, die frei von Unklarheiten und Ungereimtheiten ist. Ein Vorbringen darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält (Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <183>, vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <355 f.> und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 44.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 14). Um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen, kann der Tatrichter dem Asylbewerber auch dessen frühere Einlassungen (z.B. anlässlich der Einreise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Vorinstanz oder aus einem abgeschlossenen Verfahren) entgegenhalten und ihn mit den dort gemachten Angaben konfrontieren. Welche Schlussfolgerungen eine Tatsacheninstanz aus Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen des Asylbewerbers zieht, obliegt - bis zur Grenze des Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze - freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Diese bietet genügend Raum für die Abklärung, ob Differenzen hinsichtlich einiger Details im Vortrag evtl. nur auf nachvollziehbaren zeitbedingten Erinnerungslücken oder -verschiebungen beruhen. Dass Erkenntnisse der neueren Gehirn- und Gedächtnisforschung diese in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze in Frage stellen, lässt die Beschwerde nicht erkennen.

b)

Abgesehen davon, dass die Beschwerde dies nicht explizit geltend gemacht hat, rechtfertigt dieses Vorbringen auch nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Aus der Niederschrift der Berufungsverhandlung wird deutlich, dass das Berufungsgericht dem Kläger die bei seiner Befragung aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten seines Vorbringens entgegengehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Damit scheidet eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO ) aus, denn es wäre Sache des - anwaltlich vertretenen - Klägers gewesen, ggf. auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken. Auch für eine Gehörsverletzung ist nichts ersichtlich, denn § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht nicht, die Beteiligten vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, da sich auch die tatsächliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87). Das rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - [...]). Das ist angesichts des beschriebenen Verlaufs der Berufungsverhandlung offensichtlich nicht der Fall. Mit ihren Ausführungen greift die Beschwerde in Wahrheit die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung als ihrer Ansicht nach unzutreffend an; damit kann sie aber die Zulassung der Revision unter den hier vorliegenden Umständen nicht erreichen.

3.

Die Beschwerde rügt schließlich als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), das Berufungsgericht sei seiner Begründungspflicht zur Frage der zumutbaren Fluchtalternative entgegen der entsprechenden Rüge der Beklagten in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht (auch nicht hilfsweise) nachgekommen. Dieses Vorbringen verkennt, dass § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur zur Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe verpflichtet. Die zur Zulassung der Berufung führende Frage, "ob für ... Angehörige der FLEC ... in Luanda grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative besteht" (Beschluss vom 8. November 2007 - Az. 1 LA 119/06), hat sich aber für das Oberverwaltungsgericht bei Fällung des Berufungsurteils nicht mehr gestellt, so dass es dazu auch keiner Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung bedurfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 322/07