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BVerwG - Entscheidung vom 30.06.2010

8 B 78.09

Normen:
GmbHG § 52
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 8 B 78.09 - Aktenzeichen 8 C 16.10

DRsp Nr. 2010/12415

Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit einer Weisungsgebundenheit der auf Vorschlag einer Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH mit Gemeindebeteiligung mit dem Gesellschaftsrecht

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2009 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 52 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Sie wirft die im Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftige Frage auf, ob eine Weisungsgebundenheit der auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH, an der die Gemeinde beteiligt ist, mit Gesellschaftsrecht, insbesondere mit § 52 GmbHG vereinbar ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 16.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 2592/07