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BVerwG - Entscheidung vom 02.06.2010

3 B 22.10

Normen:
VwVfG § 48
VwVfG § 50
VZOG § 2 Abs. 5
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 3 B 22.10

DRsp Nr. 2010/13470

Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Möglichkeit eines Ausschlusses einer begehrten Zuordnung eines Vermögensgegenstandes durch bereits erfolgte anderweitige Zuordnung; Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Zulässigkeit einer Rücknahme eines Zuordnungsbescheides gegenüber einem Restitutionsberechtigten nach dem Ablauf von zwei Jahren

Die anderweitige Zuordnung eines bereits zugeordneten Vermögenswerts nach dem Vermögenszuordnungsgesetz ( VZOG ) setzt die Beseitigung der früheren Zuordnungsentscheidung voraus; sei es im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs durch die Behörde, sei es im Wege der Aufhebung durch das Gericht.

Tenor

Die Beschwerden der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2009 werden zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

VwVfG § 48 ; VwVfG § 50 ; VZOG § 2 Abs. 5 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ;

Gründe

Die Klägerin beansprucht die Zuordnung mehrerer Flurstücke, die aus seinerzeit in der Gemarkung E. gelegenen Flurstücken hervorgegangen sind. Diese Flurstücke wurden spätestens 1961 in Volkseigentum überführt; sie waren zuvor Gemeindeland der Gemeinde E. Aufgrund eines Beschlusses des Bezirkstags Rostock aus dem Jahr 1978 wurde das betreffende Gebiet der Stadt Rostock eingegliedert; die betroffenen Flurstücke wurden im Jahr 1981 in die zu dieser gehörende Gemarkung L.-K. umgeschrieben. Als Rechtsträger blieb im Grundbuch der Rat der Gemeinde E. eingetragen.

In den Jahren 1995 und 1997 wurden die Flurstücke der Beigeladenen zurückübertragen.

Auf entsprechende Klagen der Klägerin hin hat das Verwaltungsgericht diese Rückübertragungsbescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Flurstücke der Klägerin zurückzuübertragen; soweit ein Teil der Grundstücke bereits veräußert worden war, ist die Beklagte verpflichtet worden festzustellen, dass die Klägerin restitutionsberechtigt gewesen ist.

Die Beschwerden der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesen Urteilen haben keinen Erfolg. Die Rechtssachen weisen weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch ist die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar (2.).

1.

a)

Die Beigeladene hält für klärungsbedürftig, ob die begehrte Zuordnung eines Vermögensgegenstandes dadurch ausgeschlossen wird, dass er bereits anderweitig zugeordnet worden ist. Da mit den angegriffenen Urteilen die bisherige, nicht bestandskräftige Zuordnung der Grundstücke auf den Rechtsbehelf der Klägerin hin aufgehoben worden ist, würde sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren von vornherein nicht stellen, so dass sie schon deswegen nicht geeignet ist, den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass eine anderweitige Zuordnung eines bereits zugeordneten Vermögenswerts die Beseitigung der früheren Zuordnungsentscheidung voraussetzt - sei es im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs durch die Behörde, sei es im Wege der Aufhebung durch das Gericht.

b)

Die weitere Frage der Beigeladenen,

"ob die Rücknahme eines Zuordnungsbescheides gem. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - gegenüber dem Restitutionsberechtigten entgegen der gesetzgeberischen Intention aus § 2 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - auch nach dem Ablauf von zwei Jahren möglich ist, selbst wenn die betroffene Zuordnungsentscheidung nicht gegenüber allen im Verfahren nach § 48 VwVfG betroffenen Zuordnungsprätendenten bestandskräftig geworden ist",

wäre in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu beantworten, weil die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Zuordnungsbescheide nicht durch die Behörde zurückgenommen oder widerrufen, sondern durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden sind. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten durch die Behörde finden daher von vornherein keine Anwendung; das gilt auch für den vom Verwaltungsgericht irrtümlich für einschlägig gehaltenen § 50 VwVfG , der ebenfalls nur behördliche Maßnahmen während eines Rechtsbehelfsverfahrens erfasst.

2.

Zur Zulassung der Revision können schließlich auch nicht die von der Beigeladenen erhobenen Divergenzrügen führen.

Die Beigeladene beanstandet Abweichungen von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - (BVerwGE 44, 294 <299 ff.>). Dort sei entschieden worden, dass der Nachbar, dem eine Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sei, sich nicht nur dann nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als sei sie ihm amtlich bekannt gemacht worden, wenn er auf andere Weise Kenntnis von ihr erlangt habe, sondern auch dann, wenn er diese Kenntnis hätte haben müssen. Von diesem Rechtssatz weiche das Verwaltungsgericht ab, wenn es eine Verwirkung des Klagerechts der Klägerin mangels Vorliegen des Umstandsmoments ablehne; denn auf der Grundlage dieser Rechtsprechung komme es auf die konkrete Kenntnis der Klägerin von der Restitutionsentscheidung zugunsten der Beigeladenen gar nicht an.

Eine entscheidungstragende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet - von allem anderen abgesehen - schon deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht nicht nur die Kenntnis der Klägerin von der Zuordnung verneint, sondern darüber hinaus in Abrede gestellt hat, dass die Klägerin Kenntnis von der erfolgten Zuordnung hätte haben müssen. Ob diese Bewertung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zutreffend sind, ist kein zulässiger Gegenstand der erhobenen Divergenzrügen.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen der Gegenstandswerte wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 A 273.06
Vorinstanz: VG Berlin, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 A 272.06
Vorinstanz: VG Berlin, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 A 270.06
Vorinstanz: VG Berlin, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 A 268.06