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BVerwG - Entscheidung vom 11.05.2010

10 KSt 2.10

Normen:
RVG § 59
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 10 KSt 2.10

DRsp Nr. 2010/9889

Gerichtlicher Beschluss mit dem Tenor: "Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte" als Grundlage eines Kostenansatzes

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 1. April 2010, Kassenzeichen 1132 2033 9743, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 59 ; VwGO § 154 Abs. 1 ; VwGO § 154 Abs. 3 ;

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Höhe der Kostenrechnung, sondern gegen die Geltendmachung des nach § 59 RVG auf die Bundeskasse übergegangenen Anspruchs auf Entschädigung des PKH-Anwalts (§ 55 RVG ). Der Kläger macht geltend, mangels Kostengrundentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO in dem die Streitsache beendenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. Juli 2009 - 1 LB 1/08 - sei die Kostenerhebung unzulässig.

Grundlage des Kostenansatzes ist der o.g. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit folgendem Tenor: "Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beigeladene je zur Hälfte".

Die Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGO , da die Beigeladene zugleich Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin war. Bezüglich dieses Kostenausspruchs ist auch eine Quotelung der Kosten möglich (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) insbesondere - wie vorliegend - bei einer Hauptsacheerledigung (§ 161 Abs. 1 und 2 VwGO ).

Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO als lex specialis hat das Gericht hingegen nur zusätzlich zu treffen, wenn nicht dem Beigeladenen bereits als Rechtsmittelführer nach § 154 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 die Kosten (Gerichtskosten, Auslagen und außergerichtliche Aufwendungen) voll oder gequotelt auferlegt worden sind. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ist somit nur erforderlich, wenn noch nicht "anderweitig" in der Kostengrundentscheidung über die außergerichtlichen Kosten entschieden wurde. In diesem Sinn ist die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auszulegen und zu verstehen (siehe auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO -Großkommentar 2. Aufl. 2006 Rn. 66 zu § 154 VwGO ).

Das sich die Kostenquotelung vorliegend zum Nachteil des Klägers auswirkt, ist für den Bestand der Kostengrundentscheidung nach § 154 VwGO unbeachtlich. Der Übergang und die Geltendmachung der PKH-Anwaltskosten zu ½ der geltend gemachten und festgesetzten Vergütung von 383,65 EUR, wie dem Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2010 mitgeteilt, ist nicht zu beanstanden.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: