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BVerwG - Entscheidung vom 22.11.2010

2 B 21.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 2 B 21.10

DRsp Nr. 2010/21348

Geltendmachung eines Gesamtschadens mittels Leistungsbescheid im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges der Dienststelle durch einen Zivildienstleistenden während seiner Dienstzeit

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2009 wird

zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 427,94 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Während seiner Dienstzeit als Zivildienstleistender beschädigte der Kläger auf einer Dienstfahrt ein Kraftfahrzeug seiner Dienststelle. Den von der Dienststelle auf 1 642,94 EUR bezifferten Gesamtschaden machte die Beklagte mit einem Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Bescheide aufgehoben, soweit der Kläger zur Leistung von Schadensersatz über den Betrag von 1 427,94 EUR hinaus (Reparaturkosten in Höhe von 1 402,94 EUR sowie Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR) verpflichtet worden ist. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig. Es wird entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet, von der das Berufungsurteil abweicht.

Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde lässt nicht erkennen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestehen soll. Sie erschöpft sich in Angriffen gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts, die Abweichung von den Weisungen der Dienststelle habe den Charakter der Fahrt des Klägers in einem Maße geändert, dass sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung nicht mehr als von der Genehmigung gedeckt angesehen werden könne, so dass der Kläger unberechtigter Fahrer gewesen sei. Derartiges Vorbringen genügt zur Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 4 S 2929/07