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BVerwG - Entscheidung vom 12.05.2010

7 KSt 6.09

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
DSchG § 31 NRW

BVerwG, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 KSt 6.09

DRsp Nr. 2010/9501

Festsetzung des Streitwertes bei Anfechtung eines Entschädigungsbescheides für die Übernahme eines Denkmals anhand der Höhe der festgesetzten Entschädigung

Bei der Anfechtung eines Beschlusses, durch den dem Betroffenen die Verpflichtung auferlegt wurde, ein Baudenkmal gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen, drückt die festgesetzte Höhe der Entschädigung die unmittelbare wirtschaftliche Belastung aus, nach der gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert festgesetzt wird.

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 17. November 2009 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; DSchG § 31 NRW;

Gründe

Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen geben dem Senat keinen Anlass, die Festsetzung des Streitwerts in seinem Beschluss vom 17. November 2009 zu ändern. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 GKG . Danach ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen, die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergibt. Die Klägerin wandte sich gegen einen Beschluss, durch den die beklagte Bezirksregierung ihr, gestützt auf § 31 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen ( DSchG NRW), die Verpflichtung auferlegt hat, ein im Eigentum der Beigeladenen stehendes Baudenkmal gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1 275 000 EUR zu übernehmen. Die festgesetzte Höhe der Entschädigung drückt die unmittelbare wirtschaftliche Belastung aus, die für die Klägerin mit der Übernahme des Denkmals verbunden ist. Deshalb ist unerheblich, dass nur diese Übernahme als solche, nicht aber die Höhe der Entschädigung selbst Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, die Klägerin sich gegen die Höhe der Entschädigung vielmehr nur in einem Verfahren vor der zuständigen Kammer für Baulandsachen wenden konnte. Dabei kann für den Streitwert nur auf die Entschädigung abgestellt werden, die in dem angegriffenen Bescheid festgesetzt ist. Denn die Beseitigung der durch ihn begründeten Belastung macht die Bedeutung der erhobenen Anfechtungsklage für die Klägerin aus.