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BVerwG - Entscheidung vom 20.07.2010

8 B 53.10

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 8 B 53.10

DRsp Nr. 2010/14411

Fehlende Bevollmächtigung bei der Einlegung einer Berschwerde

Die Zulässigkeit einer nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO eingelegten Beschwerde kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. April 2010 wird verworfen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt und nicht innerhalb der am 14. Juni 2010 abgelaufenen Frist begründet worden ist. Auf das Erfordernis der Vertretung und die Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 9/10