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BVerwG - Entscheidung vom 18.08.2010

6 B 21.10

Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3

BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 6 B 21.10

DRsp Nr. 2010/16047

Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Musterungsverfahren und vor Einleitung eines Widerspruchsverfahrens; Verhältnis des § 19 Abs. 5 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gegenüber § 80 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) im Hinblick auf den lex specialis-Grundsatz; Anforderungen an die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

Kosten, die in einem Widerspruchsverfahren gegen eine wehrpflichtrechtliche Musterungsentscheidung durch ein unaufgefordert beigebrachtes ärztliches Privatgutachten entstanden sind, können ebenso wie die in einem solchen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht nach § 19 Abs. 5 WpflG , sondern nur auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG unter den dortigen Voraussetzungen erstattet werden. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Einholung des Gutachtens zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 430,09 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Gemessen an dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO lässt sich der Beschwerdebegründung keine solche Frage mit Grundsatzbedeutung entnehmen.

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, "ob § 19 Abs. 5 WPflG lex specialis gegenüber § 80 Abs. 1 VwVfG ist oder jedenfalls sich aus der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen nach dieser Vorschrift bereits im Musterungsverfahren, also noch vor Einleitung eines Widerspruchsverfahrens, ein Hinweis darauf ergibt, dass für die Beurteilung der Notwendigkeit i.S. § 80 Abs. 1 VwVfG im Musterungsverfahren ein weiterer Maßstab anzulegen ist". Diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten lässt und deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

Aus § 19 Abs. 5 WPflG, der gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 WPflG auch im Widerspruchsverfahren vor der Wehrbereichsverwaltung gilt, ergibt sich zweierlei: Zum einen entstehen für das Musterungsverfahren nach § 19 Abs. 5 Satz 1 WPflG keine Verwaltungskosten, zum anderen werden gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5 WPflG und nach Maßgabe der Verordnung über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung (Wehrdienst-Erstattungsverordnung - WDErstattV) vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1621) notwendige Auslagen erstattet, eine Entschädigung für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern gewährt und die Kosten einer Vertretung von Selbständigen übernommen. Indes gehören die Kosten für die in einem Widerspruchsverfahren gegen eine wehrpflichtrechtliche Musterungsentscheidung unaufgefordert beigebrachten ärztlichen Privatgutachten ebenso wenig wie die in einem solchen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten (vgl. für diese zu § 19 Abs. 8 WPflG a.F.: Urteile vom 30. August 1972 - BVerwG 8 C 2.72 - BVerwGE 40, 313 <315 f.> = Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 5 S. 4 f., vom 11. Mai 1981 - BVerwG 6 C 121.80 - BVerwGE 62, 201 <203> = Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 10 S. 2 und vom 5. September 1984 - BVerwG 6 C 30.83 - BVerwGE 70, 58 <60 f.> = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 16 S. 19 f.) zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 WPflG. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Erstattung dieser Kosten nur auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährt werden kann (vgl. für beide Arten von Aufwendungen zuletzt: Beschlüsse vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - [...] Rn. 6 ff. und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - [...] Rn. 6 ff.). Die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sind danach im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Dies hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch in einem Musterungsverfahren - einer allgemein geltenden Beantwortung (Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37, vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 3, vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 8 und vom 1. Juni 2010 a.a.O. Rn. 7).

2.

Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei in seiner Begründung nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei, sondern willkürlich und setze sich zudem mit Teilen des Sachvortrags nicht auseinander. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder ein solcher gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (a)), noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO (b)).

7

a)

Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Nach der anderen Seite hin ergibt sich ihre Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Dabei ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen; Verfahrensfehler können insoweit in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung - etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - vorliegen (Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 59, vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 15.08 - [...] Rn. 15 <insoweit in Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 6 nicht abgedruckt> und vom 1. Juni 2010 a.a.O. Rn. 14).

Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - [...] Rn. 3, vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - [...] Rn. 24 und vom 1. Juni 2010 a.a.O. Rn. 15).

Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen, mit dem die Beschwerde durch vier Rügen (aa) bis dd)) einen Verfahrensmangel darzutun sucht, weder eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO , noch eine solche des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennen.

aa)

Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die für erstattungsfähig erachteten Gutachterkosten in willkürlicher Weise ausgewählt. Die Urteilsgründe enthielten keine nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen zu der Frage, warum von mehreren eingeholten Privatgutachten lediglich das - von dem Kläger so genannte - allergologische Teilgutachten des Dr. A. vom 28. Februar 2007 notwendig gewesen sei und nicht etwa eines der anderen, ebenfalls am 30. Januar 2007 in Auftrag gegebenen Gutachten. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt darzulegen, welche Reihenfolge der Gutachtenvergabe es aus welchen Gründen für geboten halte und welche Kosten dementsprechend erstattungsfähig seien.

Diese Rüge geht fehl. Zum einen bezeichnet sich das allergologisch-hautfachärztliche Gutachten des Dr. A. vom 28. Februar 2007, das wegen der dort attestierten Wespenstichallergie im Ergebnis zur Ausmusterung des Klägers führte, in seinem Titel selbst nicht als Teil eines - zusammen mit dem allergologisch-hautfachärztlichen Gutachten desselben Arztes vom 21. März 2007 gebildeten - Gesamtgutachtens, sondern kündigt zu "weiteren Erkrankungen" eine "erneute Stellungnahme" an. Entsprechend ist auch der Kläger in seinem vorinstanzlichen Vorbringen (Schriftsatz vom 21. August 2009, S. 14 und 16) von zwei selbständigen Gutachten ausgegangen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht (UA S. 4 ff.) ausführlich dargelegt, weshalb es das Gutachten des Dr. A. vom 28. Februar 2007 zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde für erforderlich und seine Kosten deshalb für erstattungsfähig erachtet, in der gleichzeitigen Einholung des weiteren Gutachtens des Dr. A. vom 21. März 2007, des fachorthopädischen Gutachtens des Dr. M. vom 7. Mai 2007 und des pneumologisch-allergologischen Gutachtens des Dr. I. vom 11. Mai 2007 hingegen einen Verstoß gegen die Obliegenheit des Klägers zur Kostenminimierung erblickt hat. Nach der materiell-rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts trug der Kläger bei gleichzeitiger Erteilung mehrerer Gutachtenaufträge das Risiko dafür, dass bereits das erste ihm zugegangene und von ihm vorgelegte Gutachten zur Aufhebung des Musterungsbescheides führte und sich die später eingehenden weiteren Gutachten als nicht mehr im Sinne von § 80 Abs. 1 VwVfG notwendig erwiesen. Das Verwaltungsgericht ist zu dieser Einschätzung nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gelangt. Inhaltlich kann der Kläger die Rechtsanwendung einschließlich der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich mit der Verfahrensrüge angreifen.

bb)

Der Kläger hält die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils weiter insoweit für in sich widersprüchlich und aktenwidrig, als diese sich zu einer von ihm nicht erhobenen Rüge - das Kreiswehrersatzamt Wiesbaden gebe nicht Gelegenheit, einen Widerspruch durch Vorlage (nur) eines Gutachtens zu begründen - verhielten, hingegen an seinem tatsächlichen Einwand - die Möglichkeit zur sukzessiven Gutachtenvorlage bestehe nicht - vorbeigingen.

Auch für diese Beanstandung gibt es keine Grundlage. Denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt (UA S. 7), es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wehrbereichsverwaltung einem Wehrpflichtigen nicht den Zeitrahmen eröffne, der für die Begründung eines Widerspruchs mit Vorlage eines - das heißt des jeweils erforderlichen - Gutachtens nötig sei, oder dass sie neu vorgetragene substantielle Ermittlungsansätze negiere und Widersprüche nach Aktenlage zurückweise. Hieraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers und damit verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, die behördliche Verfahrensweise hindere die - gegebenenfalls auch sukzessive - Vorlage erforderlicher Gutachten nicht. Dass der Kläger dies in der Sache für unzutreffend hält, ist für die erhobene Verfahrensrüge wiederum ohne Bedeutung. Der Kläger geht ersichtlich von der Erwartung aus, die Wehrbereichsverwaltung müsse nach der Vorlage eines Gutachtens zunächst eine Zwischenentscheidung über die Tauglichkeit des Gutachtens zur erfolgreichen Begründung des Widerspruchs treffen, bevor ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Dieser AnSatz 1iegt dem Urteil des Verwaltungsgerichts indes nicht zugrunde.

cc)

Als aktenwidrig erachtet der Kläger ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, zwischen der Einlegung des Widerspruchs gegen den Musterungsbescheid Ende Dezember 2006 und der Vorlage des ersten Gutachtens von Dr. A. Mitte April 2007 seien dreieinhalb Monate vergangen, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte für die behördliche Absicht gegeben habe, den Widerspruch nach Aktenlage zurückzuweisen. Denn das zuständige Kreiswehrersatzamt habe ihn mit Schreiben vom 1. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass als Frist für die Widerspruchsbegründung der 9. Februar 2007 vorgemerkt sei und danach gegebenenfalls nach Aktenlage entschieden werde.

Diesem Vorwurf hält die Beklagte zu Recht entgegen, es habe auf der Hand gelegen, dass das Kreiswehrersatzamt bei substantiierten Angaben des Klägers über den zu erwartenden Gutachteneingang in jedem Fall weiter zugewartet hätte.

dd)

Schließlich sieht der Kläger eine Widersprüchlichkeit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits von einer zulässigen Aufteilung der gutachterlichen Ermittlung nach Fachgebieten ausgehe und keine Trennung nach Detailbefunden fordere, andererseits aber die Kosten des Gutachtens von Dr. A. nur teilweise für erstattungsfähig erachte.

Auch ein solcher Widerspruch besteht nicht. Denn die gutachterlichen Äußerungen des Dr. A. vom 28. Februar und vom 21. März 2007 sind - wie bereits dargelegt - nicht Teile eines Gesamtgutachtens, sondern haben einen jeweils selbständigen Charakter.

b)

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - [...] Rn. 22 f.).

Entgegen der Ansicht des Klägers sind solche Umstände im Hinblick auf seinen vorinstanzlichen Vortrag zur Entstehung der privatärztlichen Gutachten, für die er Kostenerstattung fordert, nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - ausführlich dargelegt, weshalb es die Einholung des Gutachtens des Dr. A. vom 28. Februar 2007 für erforderlich, die gleichzeitige Beauftragung der übrigen Gutachten hingegen für nicht geboten erachtet hat.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VG Frankfurt am Main, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3805/08