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BVerwG - Entscheidung vom 24.11.2010

4 A 4000.09

Normen:
VwGO § 65 Abs. 1
LuftVO § 27a Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 4 A 4000.09

DRsp Nr. 2010/20756

Ermessenserwägungen für die Entscheidung über die Beiladung von möglicherweise durch zukünftige Flugrouten beeinträchtigten Gemeinden i.R.e. Planergänzungsbeschlusses

Tenor

Der Beiladungsantrag der Stadt Teltow (vertreten durch den Bürgermeister, Marktplatz 1 - 3, 14513 Teltow) wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 65 Abs. 1 ; LuftVO § 27a Abs. 2;

Gründe

I

Die Stadt Teltow hat mit Schriftsatz vom 8. November 2010 beantragt, sie gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Anfechtungsklagen der Klägerinnen gegen den Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" zum Vorhaben "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" vom 20. Oktober 2009. Der Planergänzungsbeschluss regelt den Nachtflugbetrieb für die Zeit ab Inbetriebnahme der neuen Südbahn, die Anforderungen an Schallschutzvorrichtungen für Schlafräume und grenzt das Nachtschutzgebiet sowie das Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich ab.

Zur Begründung ihres Beiladungsantrags hat die Stadt Teltow ausgeführt: Im September 2010 habe die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) neue Flugroutenentwürfe öffentlich bekannt gemacht. Die Flugrouten mit nach Norden abknickenden Startrouten führten dazu, dass ihr Gemeindegebiet in geringer Höhe überflogen werde. Daher sei sie durch das Vorhaben nunmehr betroffen. Sie könne als Trägerin der Planungshoheit und Eigentümerin von Grundstücken im Gemeindegebiet das vorliegende Verfahren fördern. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass sie gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 und den Planergänzungsbeschluss nicht geklagt habe. Beide Beschlüsse seien unter Zugrundelegung eines früheren mit der DFS abgestimmten Betriebsmodells davon ausgegangen, dass die Flugrouten für den An- und Abflug zum Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld so verlaufen, dass ihr Gemeindegebiet nicht betroffen sei.

II

Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

Ob rechtliche Interessen eines anderen auch dann durch die Entscheidung berührt werden können, wenn er den Planfeststellungsbeschluss, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, hat unanfechtbar werden lassen (vgl. Beschluss vom 17. Mai 2005 - BVerwG 4 A 1001.04 - [...]) und ob die Stadt Teltow befugt gewesen wäre, den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 und den Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 anzufechten, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt sein sollten, sprechen jedenfalls im Rahmen des Ermessens überwiegende Gründe gegen die beantragte Beiladung.

Die Beiladung ist kein geeignetes Mittel, um der Stadt Teltow die Verteidigung eigener Rechte zu ermöglichen. Eigene Rechte könnte sie, auch wenn sie beigeladen würde, im anhängigen Verfahren nicht geltend machen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob der Planergänzungsbeschluss Rechte der Klägerinnen verletzt. An dieser Beschränkung des Streitgegenstandes würde die Beiladung nichts ändern (vgl. Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG 4 C 42.69 - BVerwGE 40, 101 <104>).

Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren könnte die rechtlichen Interessen der Stadt Teltow allenfalls faktisch berühren. Ihre tatsächliche Betroffenheit hängt allerdings von den Flugrouten, insbesondere den Abflugverfahren, ab. Die An- und Abflugverfahren sind im Planfeststellungs- und im Planergänzungsbeschluss nicht geregelt; sie werden vielmehr - wie in § 27a Abs. 2 LuftVO vorgesehen - vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Stadt Teltow macht selbst geltend, dass ihr Gemeindegebiet ausgehend von den im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Flugrouten nicht oder jedenfalls nicht erheblich betroffen wäre. Anders wäre es, wenn die Abflugverfahren auf der Grundlage des Vorschlags der DFS vom September 2010 festgelegt würden. Welche An- und Abflugverfahren das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für den ausgebauten Flughafen Berlin-Schönefeld festlegen wird, ist gegenwärtig nicht abzusehen. Bereits die Ungewissheit, ob und inwieweit die Entscheidung im vorliegenden Verfahren die rechtlichen Interessen der Stadt Teltow faktisch berühren würde, spricht gegen ihre Beiladung.

Gegen die Beiladung sprechen außerdem Gründe der Prozessökonomie. Würde die Stadt Teltow beigeladen, müsste ihr sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Das würde die Durchführung des ohnehin komplexen Verfahrens erschweren und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch verzögern. Würde ihrem Antrag stattgegeben, könnten zudem auch andere auf der Grundlage des DFS-Flugroutenentwurfs betroffene Gemeinden ihre Beiladung beantragen. Wie die Stadt Teltow das Verfahren über die Beiträge der Hauptbeteiligten hinaus fördern sollte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Sichtweise lärmbetroffener Gemeinden wird in das anhängige Verfahren bereits von den Klägerinnen eingebracht. Die Klägerinnen berufen sich - wie die Stadt Teltow - auf ihre Planungshoheit als Gemeinde und auf Eigentum an Wohngrundstücken. Die Gemeindegebiete der Klägerinnen liegen näher am Flughafen als das Gebiet der Stadt Teltow. Die Klägerinnen wären, wenn die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Flugverfahren festgelegt würden, stärker betroffen als es die Stadt Teltow sein könnte.