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BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2010

8 KSt 7.10

Normen:
GKG § 66 Abs. 1
VwGO § 154 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 8 KSt 7.10

DRsp Nr. 2010/19879

Erinnerung gegen einen Kostenansatz in einer Kostenrechnung

Eine Erinnerung gegen die Gerichtskosten, die gegen einen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO Kostentragungspflichtigen festgesetzt worden sind, kann keinen Erfolg haben, soweit eine fehlerhafte Berechnung weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ; VwGO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Schreiben der Beschwerdeführerin ("Einspruch") vom 23. August 2010, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2010 wendet, ist sinngemäß als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

Die Erinnerung, die die Beschwerdeführerin nicht begründet hat, bleibt ohne Erfolg.

Die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2010 - BVerwG 8 B 52.10 - und beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Denn die von ihr eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31. März 2010 (Az.: VG 4 K 21/10 MD) war aus den im Beschluss genannten Gründen verworfen worden und damit ohne Erfolgt geblieben. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerfrei und unanfechtbar.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in der Kostenrechnung vom 17. August 2010 auf der Grundlage des Streitwerts von 5 000 EUR festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 242 EUR fehlerhaft berechnet sind. Der Kostenansatz nach Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses - KostV - (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) ist nicht zu beanstanden. Danach betragen in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist, die von der Kostenschuldnerin zu erhebenden Gerichtskosten das Zweifache des Gebührensatzes nach § 34 GKG . Bei einem festgesetzten Streitwert von 5 000 EUR (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2010) errechnet sich daraus eine Gebühr von 242 EUR (2x 121 EUR).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).