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BVerwG - Entscheidung vom 29.04.2010

8 B 26.10

Normen:
VwGO § 155 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 8 B 26.10

DRsp Nr. 2010/8618

Entscheidung über die streitgegenständlichen Verfahrenskosten erst nach abgeschlossener Vermögenszuordnung

Derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 12. Februar 2010 - BVerwG 8 KSt 13.09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 2 ; VwGO § 162 Abs. 3 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie setzt sich nicht mit der Begründung des Beschlusses vom 12. Februar 2010 - BVerwG 8 KSt 13.09 - auseinander. Danach hatte die Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 23. November 2009 - BVerwG 8 B 115.09 - keinen Erfolg, weil die Klägerin ihre Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. August 2009 zurückgenommen hat und daher das Verfahren mit Beschluss vom 23. November 2009 eingestellt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO auferlegt wurden.

Mit der Anhörungsrüge wendet sich die Klägerin wiederum gegen ihre Kostentragungspflicht, die ihr mit Beschluss vom 23. November 2009 auferlegt worden ist. Sie meint, über die streitgegenständlichen Verfahrenskosten sei erst nach abgeschlossener Vermögenszuordnung zu entscheiden. Diesen Vortrag hat der Senat berücksichtigt und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in keiner Weise verletzt. Er hat die Auffassung der Klägerin zur Kenntnis genommen und ist im Hinblick auf die gesetzliche Regelung, dass derjenige der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung deshalb keinen Erfolg haben kann. Fehler im Kostenansatz wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht und waren auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht ist im Hinblick auf die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht verpflichtet, dem Tatsachenvortrag und der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache zu folgen (Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 - [...] und vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 - [...]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO .

Vorinstanz: BVerwG, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 KSt 13.09
Vorinstanz: BVerwG, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 115.09
Vorinstanz: VG Gera, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 384/09