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BVerwG - Entscheidung vom 19.10.2010

10 B 13.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
AufenthG § 60 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 10 B 13.10

DRsp Nr. 2010/19119

Bestehen einer Gefahr von Verfolgungshandlungen gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Roma durch albanische Bürger bei ihrer Rückkehr in den Kosovo als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Medizinische Versorgung und Zugang zu Sozialleistungen im Kosovo bei Rückkehr als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Der Angriff einer Beschwerde auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in der Art einer Berufungsbegründung kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache führen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AufenthG § 60 Abs. 1 ;

Gründe

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die Beschwerde, die geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund wird nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob Angehörige der Volksgruppe der Roma, die vor ihrer Flucht aus dem Kosovo Verfolgungshandlungen durch die (albanische) Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt waren, bei Rückkehr erneute Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die albanische Mehrheitsbevölkerung des Kosovo ohne Schutzgewährung durch staatliche Organe oder internationale Organisationen befürchten müssen".

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen und sozialen Verhältnisse im Kosovo. Der Sache nach greift die Beschwerde die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in der Art einer Berufungsbegründung an. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht erreichen.

Ähnliches gilt für die zweite von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

"ob kranke Zugehörige der Roma-Volksgruppe, die vor vielen Jahren aus dem Kosovo vertrieben wurden und geflüchtet sind, bei Rückkehr Zugang zu Soziahilfeleistungen und kostenloser medizinischer und medikamentöser Versorgung haben".

Auch diese Frage zielt auf tatsächliche Gegebenheiten im Kosovo. Auch insoweit greift die Beschwerde im Wesentlichen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfg nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 11 S 331/07