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BVerwG - Entscheidung vom 30.06.2010

3 B 92.09

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 3 B 92.09 - Aktenzeichen 3 PKH 16.09

DRsp Nr. 2010/13501

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision gegen eine Ablehnung einer Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ( BerRehaG )

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe

Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 14. April 2010 (BVerwG 3 PKH 16.09) im Rahmen der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass und warum die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) nicht vorliegen. Darauf wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Chemnitz, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 300/08