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BVerwG - Entscheidung vom 24.03.2010

8 B 108.09

Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
VwGO § 137 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 8 B 108.09

DRsp Nr. 2010/6102

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Ausschluss einer Wahlmöglichkeit aus dem irrevisiblen Satzungsrecht

Die nicht näher substantiierte Behauptung der Entscheidungserheblichkeit von Rechtsvorschriften genügt nicht zur Bezeichnung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage im Sinne des Revisionszulassungsrechts.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 855 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Es wird weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO , vgl. 1.), noch ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO , vgl. 2.).

1.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), dass heißt näher ausgeführt werden, dass und in wieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde verkennt, dass die nicht näher substantiierte Behauptung der Entscheidungserheblichkeit von Rechtsvorschriften nicht ausreicht, um eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des Revisionszulassungsrechts zu bezeichnen. Insbesondere berücksichtigt die Beschwerdebegründung nicht, dass das Berufungsgericht den Ausschluss einer Wahlmöglichkeit nicht aus Gemeinschaftsrecht, sondern aus dem - irrevisiblen - Satzungsrecht herleitet. Dass revisible bundes- oder gemeinschaftsrechtliche Normen, an denen das Satzungsrecht zu messen ist, ihrerseits rechtsgrundsätzliche Fragen aufwerfen, die eine revisionsgerichtliche Klärung erfordern, ist nicht dargetan. Die Beschwerde lässt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erkennen. Allein die Behauptung der Beschwerde, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus.

2.

Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht sei dem Beweisantrag des Klägers, die Zahlen von Binnenwanderungen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Umsatz und Ertrag festzustellen, nicht gefolgt, lässt nicht erkennen, in wieweit es unter Zugrundelegung der allein entscheidenden materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf diese Beweiserhebung angekommen wäre. Zu Unrecht ist die Beschwerde der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Beschluss darauf gestützt, der Bestand der einzelnen Altersversorgungswerke müsse vor Abwanderung gesichert und dürfe nicht gefährdet werden. Sie verkennt insoweit, dass die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts dazu nur auf den Willen des Satzunggebers abstellen. Auf konkrete Zahlen über die Abwanderung oder die Gefährdung des Bestandes kam es damit nicht an.

Hinsichtlich der weiteren vermeintlichen Verfahrensfehler ist nicht erkennbar, welche konkreten Verfahrensnormen oder -grundsätze mit den jeweiligen Rügen als verletzt bezeichnet sein sollen. Tatsächlich wendet sich die Beschwerde insoweit lediglich inhaltlich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Damit kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 LC 101/08