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BVerwG - Entscheidung vom 12.09.2010

2 C 28.10

Normen:
GKG § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 12.09.2010 - Aktenzeichen 2 C 28.10

DRsp Nr. 2011/17177

Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an dem Rechtsstreit mit dem 6,5-fachen Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 991,20 € festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit mit dem 6,5-fachen Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage für Hauptgefreite zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;

Verkündet am 28. Juli 2011