BVerwG, Beschluss vom 12.09.2010 - Aktenzeichen 2 C 28.10
DRsp Nr. 2011/17177
Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an dem Rechtsstreit mit dem 6,5-fachen Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 991,20 € festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit mit dem 6,5-fachen Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage für Hauptgefreite zu bemessen.
Verkündet am 28. Juli 2011
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