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BVerwG - Entscheidung vom 25.01.2010

2 WD 8.09

Normen:
WDO § 139 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 2 WD 8.09

DRsp Nr. 2010/3020

Auferlegung der Kosten eines Rechtsmittels gegen die Herabsetzung eines Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten wegen eines Dienstvergehens

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Normenkette:

WDO § 139 Abs. 2;

Gründe

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 19. März 2009 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 zurückgenommen hat.

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.

Vorinstanz: TDiG Süd, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VL 44/08