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BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2010

8 KSt 4.10

Normen:
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 8 KSt 4.10

DRsp Nr. 2010/13949

Ansatz der Gerichtskosten im Falle von Einwendungen bzgl. des Kostenschuldners und Adressaten der Kostenforderungen bei einer Gegenvorstellung

Gegen die Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO nach dem Unterliegen im Anhörungsrügeverfahren gemäß § 152a VwGO können keine Einwendungen erhoben werden, die für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich sind.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 29. April 2010 - BVerwG 8 B 26.10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 154 Abs. 1 ; VwGO § 162 Abs. 3 ;

Gründe

Die Klägerin begehrt bei sachgemäßer Auslegung die Änderung der Kostentragungspflicht in dem Beschluss vom 29. April 2010 (BVerwG 8 B 26.10), mit dem ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. Februar 2010 - BVerwG 8 KSt 13.09 - zurückgewiesen wurde.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Einwendungen, Kostenschuldner und Adressat der Kostenforderungen könne nur der "staatsschädigende" Verursacher sein und die Kostenforderungen aus rechtsgrundlos verweigerter Herausgabe des seit 18. September 1992 zu sichernden Treuhandguthabens und treuhänderisch zu verwaltenden Restitutionsgrundvermögens habe der Beauftragte und der Herausgabepflichtige zu leisten, sind für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich. Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO auferlegt, weil sie im Anhörungsrügeverfahren gemäß § 152a VwGO unterlegen ist.

Vorinstanz: BVerwG, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 26.10