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BVerwG - Entscheidung vom 24.08.2010

8 B 55.10

Normen:
VwGO § 152a

BVerwG, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 8 B 55.10

DRsp Nr. 2010/16053

Anhörungsrüge trotz Berücksichtigung eines Vortags zum Kriterium der Erzeugung von Stammholz als notwendige Voraussetzung für die Einordnung eines Unternehmens als forstwirtschaftlicher Betrieb

Mit der Anhörungsrüge kann die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung nicht angegriffen werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 8. Juni 2010 - BVerwG 8 B 114.09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat dessen Vorbringen berücksichtigt und gewürdigt, soweit es für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren erheblich sein konnte. Dies gilt auch für den Vortrag zur Anwendung des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken des statistischen Bundesamtes (GP) und zur Anwendung der maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) sowie zum Kriterium der Erzeugung von Stammholz als notwendige Voraussetzung für die Einordnung eines Unternehmens als forstwirtschaftlicher Betrieb. Dazu wird auf die Gründe des Beschlusses vom 27. Juli 2010 - BVerwG 8 PKH 5.10 - Bezug genommen, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. zur Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens abgelehnt wurde.

Soweit der Kläger sich gegen materiell-rechtliche Annahmen der Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wendet, berücksichtigt er nicht, dass die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung darstellt (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO .

Vorinstanz: BVerwG, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 114.09