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BVerwG - Entscheidung vom 10.05.2010

2 B 10.10

Normen:
VwGO § 108 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 2 B 10.10

DRsp Nr. 2010/9495

Anforderungen an die Substanziierung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz

Mit der Verfahrensrüge kann grundsätzlich nicht die materielle Wertung des Gerichts angegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41 912 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf Verfahrensfehler im Sinne des § 73 HDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft Umstände, die den Beklagten entlasteten (wie etwa eine langjährige tadelfreie Dienstzeit oder sein geständiges Verhalten vor Gericht), nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und damit keine ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen. Das Urteil genüge den Anforderungen nicht, nach denen die disziplinarische Maßnahme zu bemessen sei.

Mit diesen Ausführungen wird kein Verfahrensfehler dargelegt. Sie richten sich vielmehr gegen die materielle Wertung des Berufungsgerichts, die mit der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht angegriffen werden kann.

Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht den Verrat einer Observation durch den Beklagten angenommen, sinngemäß einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO ) rügt, ist die Rüge unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt, sondern ist das Ergebnis seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs musste dem Beklagten die Eigenschaft des observierenden Fahrzeugs als Polizeifahrzeug bekannt sein, weil er bei seiner Einsichtnahme in das Verkehrsinformationssystem den Sperrvermerk festgestellt hatte. Aus der "konspirativen" Verhaltensweise des Beklagten und dem Inhalt des aufgezeichneten Telefongesprächs hat der Verwaltungsgerichtshof den Schluss gezogen, dass der Beklagte die mit der Weitergabe dieser Information an Herrn A. verbundene Gefahr für das Scheitern der Observation kannte. Diese Folgerung und die entsprechende Annahme des Verrats eines Dienstgeheimnisses verstoßen nicht gegen die Denkgesetze. Das Beschwerdevorbringen ist deshalb nicht geeignet, den behaupteten Verfahrensfehler zu begründen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 und 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 82 Abs. 1 HDG i.V.m. § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 28 A 1357/09