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BVerwG - Entscheidung vom 22.12.2010

5 B 8.10

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
SGB XII § 90 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 5 B 8.10

DRsp Nr. 2011/828

Anforderungen an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts; Klärungsbedürftigkeit der verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Erfüllung der Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge bei einem Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zuzulassen.

Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie formuliert nicht in hinreichender Weise eine in einem etwaigen Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) führt aus:

"Die Frage der verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung. Der vorliegenden Rechtsfrage kommt eine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu."

Weder diese Ausführungen noch das sonstige Vorbringen der Beschwerde hierzu genügen den genannten Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer im Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung des § 90 Abs. 3 SGB XII würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie ist zum einen so allgemein gehalten, dass sie in dieser Form nicht klärungsbedürftig wäre. Zum anderen könnte die von der Beschwerde problematisierte Auslegung des § 90 Abs. 3 SGB XII in der von ihr beschriebenen Weise in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sein. Die Beschwerde geht von rechtlichen Voraussetzungen und Bewertungen aus, die mit dem Inhalt des Berufungsurteils nicht im Einklang stehen. Das Berufungsgericht stützt sich in dem angegriffenen Urteil entscheidungstragend nicht (allein) auf die genannte bundesrechtliche Vorschrift, sondern auf die landesrechtliche Regelung des § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV.NRW. S. 137), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG) vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 498). Es formuliert zwar, dass der Einsatz des zum Zweck der Bestattungsvorsorge vorgesehenen Vermögens für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde (UA S. 12). Das Auslegungsergebnis gewinnt das Berufungsgericht aber im Schwerpunkt nicht aus dem - im Übrigen inzwischen zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gehörenden - bundesrechtlichen Sozialhilferecht, sondern maßgeblich aus dem in Rede stehenden Pflegewohngeldrecht des Landes, indem es ausführt und begründet: "Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zum Sozialhilferecht, der zuzustimmen ist, ist auch im Pflegewohngeldrecht davon auszugehen, dass die Verwertung und der Einsatz der ausschließlich zum Zweck der angemessenen Bestattungs- und Grabpflegevorsorge verbindlich vorgesehenen Mittel für Heimbewohner eine Härte bedeuten würde. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 PfG NRW, dem Sinn und Zweck dieser Norm nach dem Willen des Gesetzgebers und ihrem Regelungszusammenhang" (UA S. 14). Dies lässt die Beschwerde unberücksichtigt. Ihr geht es - unter Berufung auf die Bestimmung des § 90 Abs. 3 SGB XII - letztlich erkennbar um eine Überprüfung der als solchen nicht revisiblen Auslegung der genannten landesrechtlichen Regelung.

2.

Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) zuzulassen.

Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung dieses Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde stellt auf Seite 5 der Beschwerdebegründung die Behauptung auf: "In der Auslegung des § 90 Abs. 3 SGB XII und der abstrakten und generellen Berechnung der als angemessen zu betrachtenden Bestattungsvorsorge besteht eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts". Mit diesem und dem weiteren Vorbringen hierzu (Beschwerdebegründung S. 5 f.) bezeichnet die Beschwerde schon nicht, welche konkreten Entscheidungen aus der Rechtsprechung der genannten Bundesgerichte gemeint sind.

Auch wenn man zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass die Beschwerde auf die im Rahmen der Begründung der Grundsatzrevision (Beschwerdebegründung S. 1 bis 4) erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 84.02 - und des Bundessozialgerichts vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - Bezug nehmen will, genügen ihre Ausführungen den Darlegungsanforderungen nicht ansatzweise. Die Beschwerde zeigt nämlich auch eine Rechtssatzdivergenz nicht schlüssig auf, da sie schon nicht darlegt, von welchen konkreten Rechtssätzen, die in den Entscheidungen der genannten Bundesgerichte aufgestellt worden sein sollen, das Berufungsgericht durch einen in der angegriffenen Entscheidung aufgestellten entgegenstehenden Rechtssatz abgewichen sein soll. Außerdem legt die Beschwerde nicht dar, ob und inwieweit die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, die zu den bundesrechtlichen Härtefallregelungen des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ergangen sind, mit der Sach- und Rechtslage im Verfahren des Berufungsgerichts vergleichbar sind, das sein Urteil - wie oben ausgeführt - entscheidungstragend auf die landesrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 3 PfG NRW gestützt und daraus die Voraussetzungen für einen Härtefall abgeleitet hat.

3.

Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) zuzulassen.

3.1

Die Beschwerde macht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO mit der Begründung geltend, das Berufungsgericht habe

"nach den Ausführungen im Rahmen der Entscheidungsgründe erkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts die konkreten örtlichen Bestattungskosten im Einzelfall maßgeblich und daher festzustellen" seien. "Hierzu wären die Art und der Umfang der einzelnen Leistungen des Bestattungsvorsorgevertrags dem Grunde und der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfen gewesen ... Beispielsweise die Einholung eines fiktiven Kostenvoranschlags bei örtlichen Bestattern war hingegen durchaus möglich und drängte sich auch auf" (Beschwerdebegründung S. 5).

Mit diesen und den weiteren Ausführungen hierzu ist ein Verfahrensmangel nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht nur die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Es muss auch weiterhin dargelegt werden, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - [...], vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - [...] und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 4 B 32.08 - [...]).

Aus dem genannten Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, ob der Beklagte bereits in der Vorinstanz auf die nunmehr von ihm für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt hat. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die von ihm in Bezug genommene und zur Begründung der Notwendigkeit weiterer Aufklärung angeführte Bestattungskostenkalkulation des Bestatterverbandes Nordrhein-Westfalen, die als neuer Tatsachenvortrag vom Revisionsgericht ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfte, bereits im tatsachengerichtlichen Verfahren vorgelegt oder sonst auf die für notwendig gehaltene "Einholung eines fiktiven Kostenvoranschlage bei örtlichen Bestattern" hingewirkt hätte. Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte es sich dem Berufungsgericht, das sich bei der Anwendung des Rechtsbegriffs der Angemessenheit auf die im angegriffenen Urteil näher bezeichneten und aus seiner Sicht aussagekräftigen Untersuchungen der Verbraucherzentrale und der Stiftung Warentest gestützt hat, bei dieser Sachlage sonst noch hätte aufdrängen müssen, weitere Aufklärungsmaßnahmen (in Gestalt der Einholung von Bestattungskostenvoranschlägen) vorzunehmen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihre zur Begründung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemachten Ausführungen erschöpfen sich der Sache nach im Wesentlichen in einer Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall. Die Beschwerde setzt letztlich ihre eigene Subsumtion zum Begriff der Angemessenheit an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Diese Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann jedoch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen.

3.2

Ein Verfahrensfehler ist schließlich nicht dargelegt, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) vorbringt, die Revision sei zuzulassen,

"da die durch das Berufungsgericht herangezogenen Publikationen über die im Bundesdurchschnitt anfallenden Bestattungskosten inhaltlich widersprüchlich sind und die Heranziehung zur Berechnung der im Einzelfall als angemessen zu betrachtenden Bestattungsvorsorge mit notwendigen Denkgesetzen im Widerspruch steht".

Diese und die weiteren Ausführungen (Beschwerdebegründung S. 6 bis 8) genügen bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Beschwerde damit nicht schlüssig dargetan hat, aus welchen Gründen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts gegen welche Verfahrensnorm verstoßen soll. Überdies zeigt die Beschwerde damit auch den von ihr behaupteten Verstoß gegen Denkgesetze nicht auf.

Ein solcher Verstoß liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. Beschlüsse vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82 - Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2 und vom 19. Februar 2007 - BVerwG 2 B 19.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49 ). Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (Beschluss vom 19. Februar 2007 a.a.O.). Dies lässt die Beschwerde unberücksichtigt und hält zur Begründung des angeblichen Denkfehlers des Berufungsgerichts diesem lediglich eine eigene, abweichende Würdigung der in Rede stehenden Publikationen der Verbraucherzentrale und der Stiftung Warentest entgegen. Mit ihrem Hinweis, diese Publikationen seien teilweise "unplausibel" (S. 7 der Beschwerdebegründung), lässt sich ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze nicht bezeichnen.

Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Verletzung der Denkgesetze "hinsichtlich der Berechnung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Bestattungskosten" rügt (Beschwerdebegründung S. 7 unter b. und c.). Auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen wird ein Verfahrensfehler nicht ansatzweise dargelegt. Inwieweit gerade die dem Berufungsgericht als fehlerhaft angelastete Ermittlung des arithmetischen Mittels der Gesamtkosten (einer Feuerbestattung) ein Schluss sein soll, der aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, wird nicht erläutert. Vielmehr kommt die Beschwerde nur aufgrund eigener (nicht belegter) Mutmaßungen zu den Häufigkeiten der Bestattungsarten dazu, dass sich bei deren Berücksichtigung "der Durchschnittsbetrag deutlich verringern" (Beschwerdebegründung S. 7) "dürfte"; sie setzt damit lediglich ihre eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne schlüssig darzulegen, warum dessen Berechnung denkgesetzlich nicht möglich sein soll.

4.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - FEVS 59, 503).

Vorinstanz: