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BVerfG - Entscheidung vom 05.01.2010

1 BvR 2983/06

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 05.01.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2983/06

DRsp Nr. 2010/11056

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts im Fall einer nicht ausreichender Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ausdrücklich geweigert, auf diese Entscheidung einzugehen. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 19/04 R
Vorinstanz: SG Köln, vom 07.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 322/03