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BVerfG - Entscheidung vom 08.09.2010

2 BvR 1434/10

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BhV § 12 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 1434/10

DRsp Nr. 2010/17269

Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Ausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit

Eine Verfassungsbeschwerde ist wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig, wenn nicht dargelegt ist, ob ein vom Fachgericht vorgezeichneter Weg zur nachträglichen Erreichung des Rechtsschutzziels beschritten wurde.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BhV § 12 Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt ist. Dieser verlangt vom Beschwerdeführer, über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus alle ihm zumutbaren, nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erreichen (vgl. BVerfGE 107, 257 <267>; 110, 1 <12>; stRspr).

Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, ob er den vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Weg beschritten hat, nachträglich einen Antrag nach § 12 Abs. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der damals geltenden Fassung zu stellen und auf diesem Weg eine Kostenerstattung herbeizuführen. Zugleich lässt sich seinen Ausführungen aber auch nicht entnehmen, dass beziehungsweise warum er diese Vorgehensweise für nicht zielführend hält. Vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in der pauschalen Behauptung, dass der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit verfassungswidrig sei. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde zugleich nicht den gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an sie zu stellenden Substantiierungsnforderu

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BVerwG, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 12.10