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BVerfG - Entscheidung vom 15.07.2010

2 BvR 2518/08

Normen:
StVollzG § 59
StVollzG § 69 Abs. 2
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4

BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2518/08

DRsp Nr. 2010/13919

Vereinbarkeit einer Ablehnung eines Antrags eines Sicherungsverwahrten auf Erteilung einer Besitzerlaubnis für ein größeres Fernsehgerät mit seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit; Verweis einer Justizvollzugsanstalt auf eine frühere Entscheidung über eine Besitzerlaubnis i.R.e. Antrags auf gesundheitsbedingte Nutzung eines größeren Fernsehgeräts

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Berlin von 8. September 2008 - 592 StVK 187/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Kammergerichts vom 17. November 2008 - 2 Ws 573/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

StVollzG § 59 ; StVollzG § 69 Abs. 2 ; StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seiner Verfassungsbeschwerde verfolgt er das Ziel, ein in seinem Eigentum stehendes Röhren-Fernsehgerät mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Derzeit verfügt er in seinem Haftraum über ein Fernsehgerät mit einer kleineren Bildschirmdiagonale.

1.

Das Röhren-Fernsehgerät mit der Bildschirmdiagonale von 55 cm wurde vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 gekauft. Er stellte daraufhin den Antrag, das Gerät in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Dies lehnte die Justizvollzugsanstalt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt ab und verwahrte stattdessen das Gerät auf der Kammer. Hiergegen wandte er sich erfolglos mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG ) und mit einer Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG ), die das Kammergericht mit Beschluss vom 12. April 2007 - 2 Ws 263/07 - als unzulässig verwarf.

Im April 2008 wurde der Beschwerdeführer von einer Augenärztin untersucht. Deren Befund stellte einen Visus von 0,25 auf dem rechten und von 0,5 auf dem linken Auge sowie die Erforderlichkeit einer entsprechenden Brille fest und befürwortete die Aushändigung des auf der Kammer befindlichen größeren Geräts an den Beschwerdeführer.

Im Hinblick auf die Empfehlung der Augenärztin stellte der Beschwerdeführer im Mai 2008 erneut den Antrag, das Fernsehgerät mit der Bildschirmdiagonale von 55 cm in seinen Haftraum einbringen zu dürfen. Dieser Antrag wurde von der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, weil das Fernsehgerät als zu groß erachtet wurde.

2.

Mit daraufhin gestelltem Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte der Beschwerdeführer geltend, sein Sehvermögen habe sich aufgrund der Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verschlechtert. Die Ärztin habe die Notwendigkeit der Herausgabe des Fernsehgeräts festgestellt, damit seine Augen geschont würden und sich nicht weiter verschlechterten. Er befreie die Augenärztin von der Schweigepflicht. Die Justizvollzugsanstalt habe das ihr zustehende Ermessen überschritten, indem sie die aus medizinischen Gründen erforderliche Aushändigung des Fernsehgeräts abgelehnt habe.

Die Justizvollzugsanstalt wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ein größeres Fernsehgerät nicht ärztlich verordnet worden sei. Der Empfehlung der Augenärztin könne gemäß § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG wegen erheblicher Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich zur Korrektur seiner Sehschwäche um eine Brille zu bemühen; diese sei ein geeigneteres Hilfsmittel im Sinne des § 59 StVollzG als ein größeres Fernsehgerät. Bei einem Fernsehgerät mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm könne im Haftraum der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich das Einbringen eines Flachbildschirm-Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale von bis zu 55 cm genehmigen zu lassen.

Der Beschwerdeführer entgegnete, die Augenärztin habe die Herausgabe des größeren Fernsehgeräts ausdrücklich befürwortet und es nicht bei einer Brillenverordnung belassen. Von der Justizvollzugsanstalt verpflichtete Fachärzte dürften nur eine Empfehlung aussprechen. Es sei nicht erkennbar, warum das Einbringen des Röhren-Fernsehgeräts eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der Anstalt sei, das Einbringen eines Flachbildschirm-Fernsehgeräts hingegen nicht. Beide Geräte würden kontrolliert sowie verplombt und damit gesichert. Er habe kein Geld, sich ein Flachbildschirm-Fernsehgerät zu kaufen. Vorsorglich werde die Anhörung der Augenärztin beantragt.

Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Frühere auf Einbringung des Fernsehgeräts in den Haftraum gerichtete Anträge gemäß § 109 StVollzG seien erfolglos geblieben. Die Justizvollzugsanstalt habe in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aushändigung des Fernsehgeräts nicht zu genehmigen sei, weil es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sei, mithilfe einer geeigneten Brille einen ausreichenden Fernsehempfang mit dem ihm derzeit zur Verfügung stehenden Fernsehgerät zu erreichen. Dies sei aus medizinischer Sicht die geeignete Lösung, da für ein größeres Gerät auch ein größerer Mindestabstand erforderlich sei, der im Haftraum nicht eingehalten werden könne.

3.

Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde. Zwar sei die Augenärztin nicht befugt, die Herausgabe des Fernsehgeräts anzuordnen, doch habe sie sowohl eine Brille verordnet als auch die Herausgabe des Fernsehgeräts empfohlen. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Brille als auch das Fernsehgerät erforderlich seien. Für die Sicherungsverwahrten gebe es anders als für die Strafgefangenen keinen Fernsehraum. Das Landgericht habe nicht ermittelt, weshalb von Röhrengeräten der fraglichen Größe und nur von ihnen eine Gefährdung der Anstaltssicherheit ausgehe. Für den Kauf eines Flachbildschirm-Fernsehgeräts fehlten ihm die Mittel.

Das Kammergericht verwarf mit angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde als unzulässig; die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG lägen nicht vor. Der Senat habe den identischen Rechtsstreit bereits mit Beschluss vom 12. April 2007 entschieden. Die seither eingetretene Visusverschlechterung, die durch eine Brille ohne Weiteres ausgeglichen werden könne, ändere hieran nichts. Eine augenärztliche Empfehlung könne eine zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufgestellte Regel nicht außer Kraft setzen. Die in der Rechtsbeschwerde aufgestellte Behauptung, die Sehschwäche sei durch die Nichtherausgabe des Fernsehgeräts mit der Bildschirmdiagonale von 55 cm verursacht worden, finde in den das Kammergericht bindenden Feststellungen des Landgerichts keine Stütze.

II.

1.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 5 GG .

Die Augenärztin habe die Aushändigung des Fernsehgeräts wegen der stetigen Verschlechterung der Sehschärfe empfohlen. Diese Empfehlung sei trotz der neu verschriebenen Brille ausgesprochen worden. Die Ärztin habe allein deshalb nur eine Empfehlung ausgesprochen, weil sie zu einer Anordnung nicht befugt sei. Gemäß § 56 StVollzG habe die Justizvollzugsanstalt für die Gesundheit der Gefangenen zu sorgen. Ärztliche Anordnungen seien grundsätzlich zu befolgen, auch wenn sie mit Mehrbelastungen verbunden seien; die Justizvollzugsanstalt müsse ihnen im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen. Aufgrund der schlechten Lebensqualität und der zu befürchtenden weiteren schnellen Verschlechterung seines Augenlichts benötige er das Fernsehgerät zusätzlich zur Brille. Das in der Justizvollzugsanstalt eingerichtete Gemeinschaftsfernsehen stehe für ihn als Sicherungsverwahrten nicht zur Verfügung. Die Gerichte hätten den Sachverhalt nicht aufgeklärt. Sie hätten die Augenärztin nicht angehört, obwohl er sie von der Schweigepflicht entbunden habe. In der Justizvollzugsanstalt seien Röhren-Fernsehgeräte zugelassen. Er verstehe nicht, wieso es Schwierigkeiten bei der Kontrolle der verplombten Geräte - gleich welcher Bildschirmgröße - geben solle.

2.

Der Kammer haben die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen. Das Land Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (vgl. § 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ), und gibt ihr statt. Die Kammer ist gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

1.

Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG , weil sie auf unzureichender Aufklärung des im Hinblick auf die Frage einer Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <127 f.>). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte, das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 464 <462 f.>, jew. m.w.N.).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung seines Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm ist grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt. Fernsehsendungen gehören zu den allgemein zugänglichen Quellen, deren Nutzung zur Information Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 35, 307 <309>). Der Beschwerdeführer verfügte zwar in seinem Haftraum bereits über ein Fernsehgerät mit kleinerem Bildschirm. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte er aber geltend, dass die Nutzung des vorhandenen Geräts mit einer weiteren Verschlechterung seiner Sehkraft verbunden wäre. Durch die Versagung der Besitzgenehmigung für das größere Gerät war er nach diesem Vortrag vor die Alternative gestellt, entweder auf das Fernsehen zu verzichten (Art. 5 Abs. 1 GG ) oder eine gesundheitliche Beeinträchtigung hinzunehmen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ).

Das Grundrecht auf Informationsfreiheit unterliegt allerdings der Einschränkung durch allgemeine Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG ). Um eine allgemeine - nicht gegen die Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG als solche oder gegen bestimmte Meinungs- oder Informationsgehalte, sondern auf den Schutz eines schlechthin zu schützenden Rechtsguts gerichtete (vgl. BVerfGE 7, 198 <209>; 93, 266 <291>; 97, 125 <146>; stRspr) - gesetzliche Regelung handelt es sich bei § 130 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 , § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG . Die Erlaubnis zum Besitz eines eigenen Fernsehgeräts kann danach einem Sicherungsverwahrten unter anderem dann versagt werden, wenn der Besitz die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Ob die Voraussetzungen für die Besitzversagung nach dieser Bestimmung vorlagen, hat das Landgericht jedoch nicht in der grundrechtlich gebotenen Weise geprüft.

Auf die Frage, ob der Besitz des Fernsehgeräts mit einer Bildschirmdiagonale von 55 cm eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt bedeuten würde, ist es nur mit dem Verweis auf seine früheren, die Besitzerlaubnis für dasselbe Gerät betreffenden Entscheidungen eingegangen. Unabhängig von der Frage, ob diese früheren Entscheidungen ihrerseits rechtmäßig waren (vgl. zu standardisierten Bildschirmmaßen als Kriterium für die Zulassung von Fernsehgeräten im Haftraum OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03 u.a. -, ZfStrVO 2005, S. 117 <118 f.>; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 Ws 331/05 -, ZfStrVO 2005, S. 298 f.), war dies zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Besitzversagung jedenfalls deshalb unzureichend, weil der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Augenärztin habe empfohlen, ihm zur Schonung seiner Augen den Besitz des auf der Kammer aufbewahrten größeren Geräts zu gestatten, einen neuen Sachverhalt vorgetragen hatte, der im Hinblick auf die Berührung von Grundrechten des Beschwerdeführers zu würdigen war.

Mit der offenbar stillschweigend zugrundegelegten Annahme, eine Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt könne, da es jeweils um dasselbe Gerät ging, in gleicher Weise wie bei früheren Entscheidungen ohne Weiteres auch für den vorliegenden Fall bejaht werden, verkennt das Landgericht die grundrechtliche Bedeutung des Zusammenhangs von Sicherheits- und Ordnungsgefährdung und Kontrollaufwand. Soweit Gefährdungen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt durch Kontrollen vermeidbar sind, handelt es sich, da uferloser Kontrollaufwand nicht geboten sein kann, bei der Feststellung einer Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt zwangsläufig um das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse der Gefangenen, von einer Beschränkung freizubleiben, und dem Interesse der Allgemeinheit an der Begrenzung des Vollzugsaufwandes - in Gestalt von Kontrollmaßnahmen -, der nötig wäre, um ohne Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung auf die Beschränkung verzichten zu können. Eine Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann daher dann, aber auch nur dann bejaht werden und zur Rechtfertigung einschränkender Maßnahmen dienen, wenn ihr mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht zu begegnen ist (vgl. BVerfGE 89, 315 <324>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 , vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 <253>, und vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - NJW 2003, S. 2447 <2448>; zur Berücksichtigungsfähigkeit des personellen Aufwandes auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07 -, NJW 2009, S. 661 <662>). Bei der danach erforderlichen Abwägung dürfen, unbeschadet der Zulässigkeit praxisgerechter Standardisierungen, besondere grundrechtliche Belange einzelner Gefangener nicht unberücksichtigt bleiben; ihnen ist gegebenenfalls durch Ausnahmen von sonst üblichen Beschränkungen zu begegnen (vgl. etwa zur Berücksichtigung von Bildungsinteressen und von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996, a.a.O.; zur Berücksichtigung einer Sehbehinderung bei der Besitzgenehmigung für ein Fernsehgerät OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juni 2004 - I Vollz (Ws) 20/03 u.a. -, ZfStrVO 2005, S. 117 <119>).

Den daraus sich ergebenden Prüfungs- und Aufklärungserfordernissen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, dass sein Sehvermögen sich aufgrund der Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verschlechtert und die Ärztin zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung die Herausgabe empfohlen habe, und zwar nicht als Alternative zu einer Brille, sondern zusätzlich. Angesichts dieses Vorbringens konnte das Landgericht den Beschwerdeführer nicht einfach auf die Möglichkeit der Sichtkorrektur durch eine Brille verweisen. Da die Ärztin nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Nutzung des Geräts mit größerem Bildschirm nicht als Alternative zum Tragen einer Brille, sondern kumulativ empfohlen hatte, bestand vielmehr Anlass, zu prüfen, ob gesundheitliche Belange des Beschwerdeführers es erforderten, ihm die Wahrnehmung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG mittels des begehrten größeren Geräts zu ermöglichen. Das Gericht durfte daher nicht zulasten des Beschwerdeführers entscheiden, ohne - etwa durch Befragung der Ärztin zu den möglichen Folgen weiterer Nutzung des kleineren Geräts - den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt aufklären.

Ob der Beschwerdeführer alternativ auf die Möglichkeit der Nutzung des Gemeinschaftsfernsehens (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ) hätte verwiesen werden können, bedarf hier keiner Prüfung. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren steht ihm als Sicherungsverwahrtem diese Möglichkeit nicht offen. Das Landgericht hat im fachgerichtlichen Verfahren eine gegenteilige Feststellung nicht getroffen.

2.

Der Beschluss des Kammergerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG .

Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Anspruch des Bürgers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 40, 237 <256>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; stRspr). Art. 19 Abs. 4 GG ist daher verletzt, wenn eine gerichtliche Sachentscheidung ohne nachvollziehbaren Grund versagt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701>).

Das Kammergericht begründet die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig damit, dass es an rechtlichem Klärungsbedarf fehle, weil es den "identischen Rechtsstreit" bereits früher entschieden habe, und dass eine bloße augenärztliche Empfehlung eine Regel, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufgestellt sei, nicht außer Kraft setzen könne; der Vortrag des Beschwerdeführers, die Sehschwäche sei durch die Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verursacht worden, finde in den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze.

In gleicher Weise wie der Verweis des Landgerichts auf seine früheren Entscheidungen geht der Verweis des Kammergerichts darauf, dass es den "identischen Rechtsstreit" bereits entschieden habe, daran vorbei, dass der Beschwerdeführer sich gerade auf einen gegenüber der Sachlage, die dem früheren Rechtsstreit zugrundelag, veränderten Umstand - die augenärztliche Empfehlung - berufen hat. Mit der weiteren Begründungserwägung, dass eine augenärztliche Empfehlung nicht Regeln außer Kraft setzen könne, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufgestellt seien, hat das Kammergericht ebenso wie das Landgericht verkannt, dass besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstands ein erhöhtes und, wenn es um besondere grundrechtliche Belange geht, auch von Verfassungs wegen berücksichtigungsbedürftiges erhöhtes Gewicht verschaffen können, das, wenn auch nicht zur Hintansetzung von Sicherheitsbelangen, so doch dazu zwingen kann, zur Wahrung der Anstaltssicherheit einen gewissen erhöhten Kontrollaufwand in Kauf zu nehmen (s. im Einzelnen unter 1.). Soweit das Kammergericht anführt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers, seine Sehschwäche sei durch die Nichtherausgabe des Fernsehgeräts verursacht worden, in den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze finde, geht es am Vortrag des Beschwerdeführers vorbei, die Aushändigung des Fernsehgeräts sei - nunmehr - von der Ärztin für erforderlich gehalten worden. Danach lag eine zukunftsbezogene ärztliche Stellungnahme vor, die unabhängig davon zu berücksichtigen war, ob bereits die Visusverschlechterung in der Vergangenheit auf der Art des benutzten Fernsehgeräts beruhte oder nicht. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, weshalb es zulasten des Beschwerdeführers gehen soll, wenn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers, den das Kammergericht offenbar als entscheidungserheblich ansah, keine Feststellungen enthält.

3.

Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, bedarf angesichts der festgestellten Grundrechtsverstöße keiner Entscheidung.

IV.

1.

Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf den festgestellten Grundrechtsverletzungen. Sie sind daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist - aus prozessökonomischen Gründen an das Landgericht - zurückzuverweisen.

2.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG .

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 573/08
Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 592 StVK 187/08