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BVerfG - Entscheidung vom 23.03.2010

2 BvR 334/10

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
IRG § 3 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 25

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 334/10

DRsp Nr. 2010/6091

Prüfung einschlägiger einfachrechtlicher Bestimmungen im Auslieferungsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht bei Beruhen der Entscheidung auf sachfremden und willkürlichen Erwägungen; Hinderung der beiderseitigen Strafbarkeit in Auslieferungsverfahren bei grob völkerrechtswidriger Überdehnung der Strafgewalt des ersuchenden Staates i.R.d. Verfolgung einer in einem Drittstaat begangenen Straftat eines Verdächtigen ohne Staatsangehörigkeit des ersuchenden oder des ersuchten Staates; Eigenschaft der Auslieferung als Akt der Strafrechtspflege

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; IRG § 3 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 25 ;

Gründe

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zum Zwecke der Strafverfolgung.

I.

1.

Der Beschwerdeführer besitzt sowohl die kanadische als auch die libanesische Staatsangehörigkeit. Dem Auslieferungsersuchen der USA liegt ein Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den District Columbia vom 7. August 2008 in Verbindung mit einer Anklageschrift vom selben Tage zugrunde. Dem Beschwerdeführer werden die folgenden Taten zur Last gelegt:

a)

Er soll als selbständiger Handelsvertreter im Rahmen des "Oil for food"-Programms der Vereinten Nationen den Abschluss von Verträgen über die Lieferung von zur Kraftstoffherstellung benötigtem Tetraethylblei (TEL) zwischen dem US-amerikanischen Unternehmen "I. Inc." (nachfolgend: I.) beziehungsweise dessen schweizer Tochterunternehmen "A. Ch. Vertriebs GmbH" (nachfolgend: A.) und dem irakischen Ölministerium vermittelt haben. I. ist weltweit der einzige Lieferant von TEL.

aa)

Das Programm "Oil for food" diente dazu, dem Irak den Verkauf seines Erdöls zu ermöglichen unter der Voraussetzung, dass die Erlöse aus dem Verkauf des Öls zur Bezahlung von humanitären Lieferungen für das irakische Volk verwendet würden. Zahlungen an die irakische Regierung für deren Erdöl, denen die Vereinten Nationen nicht zuvor zugestimmt hatten, waren verboten. Die Zahlungen an den irakischen Staat aus den Ölverkäufen erfolgten auf ein Treuhandkonto, das von den Vereinten Nationen kontrolliert wurde. Ab August 2000 soll die irakische Regierung von Lieferanten generell Zahlungen in Höhe von 10% des Vertragspreises als "Schmiergeld" oder "kick-back" gefordert haben, wenn diese bei der Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem "Oil for food"-Programm zum Zuge kommen wollten.

bb)

Im Zeitraum zwischen 2001 und 2003 soll der Beschwerdeführer die Vergabe von insgesamt fünf Aufträgen durch das irakische Ölministerium an die Firmen I. beziehungsweise A. im Rahmen des "Oil for food"-Programms erreicht haben, wobei der Rechnungspreis jeweils den obengenannten, für die irakische Regierung bestimmten Aufschlag von 10% enthielt. Damit die Lieferanten die "kick-back"-Zahlungen nicht aus ihrem Gewinn bestreiten mussten, und um den Grund für diese Zahlungen gegenüber den für die Genehmigung der Verträge zuständigen Stellen der Vereinten Nationen zu verschleiern, soll in kollusivem Zusammenwirken zwischen der irakischen Regierung und dem Lieferanten entweder die Vertragssumme um die an die irakische Regierung zu zahlenden Gelder erhöht oder zum Schein eine zusätzliche Nebenvereinbarung für "Servicegebühren nach dem Verkauf" getroffen worden sein, obwohl Gegenleistungen nicht erbracht worden sein sollen. Auf diese Weise durch Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen getäuscht, genehmigten die zuständigen Stellen der Vereinten Nationen unwissentlich Zahlungen in Höhe von 10% der Vertragssumme an die irakische Regierung aus dem von den Vereinten Nationen verwalteten Treuhandkonto, über welches der Zahlungsverkehr des "Oil for food"-Programms abgewickelt wurde.

cc)

In insgesamt drei Fällen seien die Verträge vollständig vor der Invasion der US-Streitkräfte, die am 20. März 2003 begann, durchgeführt worden. Die Auszahlung des "kick-back" an die irakischen Stellen sei durch den Beschwerdeführer erfolgt. Zu diesem Zweck habe I. die dem Beschwerdeführer sonst üblicherweise zustehende Provision von 2% um insgesamt 12% auf 14% erhöht. Die zusätzliche Provision von 12% soll sich aus den vom Beschwerdeführer verauslagten "kick-back"-Zahlungen (10%) und einer Zusatzprovision von 2% für deren Weiterleitung zusammengesetzt haben. In zwei weiteren Fällen seien die Verträge zwischen A. und dem irakischen Ölministerium vor Beginn der Invasion der US-Streitkräfte am 20. März 2003 geschlossen worden, die Lieferung des TEL sei jedoch erst nach Beendigung der Kriegshandlungen und Aufhebung des Irak-Embargos erfolgt. Bei diesen beiden Verträgen sei es nicht mehr zur Auszahlung von "kick-backs" an irakische Stellen gekommen.

b)

Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer zwischen Mitte 2006 und Juli 2007 Amtsträger des irakischen Ölministeriums bestochen haben, um die Bestellung eines Konkurrenzproduktes zu TEL zu verhindern. Er soll festgestellt haben, dass das irakische Ölministerium einen Test mit Methylcylopentadienylmangantricarbonyl (MMT), einem von einem Konkurrenten der Firma I. hergestellten Produkt, durchführte, um zu prüfen, ob es sich dabei um eine brauchbare Alternative zu TEL handelte. Er soll ferner I. darüber informiert haben, dass für den Fall, dass MMT den Test bestehen sollte, das Ölministerium eine Bestellung von 350 Tonnen dieses Produkts plante und sich der Bezug von TEL dementsprechend verringern würde. Um sicherzustellen, dass MMT den Test nicht bestehen würde und das irakische Ölministerium nicht MMT anstatt TEL kaufen würde, soll der Beschwerdeführer Mitte bis Ende 2006 und im Frühjahr 2007 zwei Beträge in Höhe von 100.000 US-Dollar und 50.000 US-Dollar an irakische Amtsträger des Ölministeriums gezahlt haben. Wie zuvor vereinbart, soll A. Ende September 2006 und am 3. April 2007 155.000 US-Dollar an den Beschwerdeführer ausgezahlt haben, um ihm die verauslagten Bestechungsgelder zu erstatten. In der Folge bezog das Ölministerium kein MMT, sondern schloss einen langfristigen Liefervertrag mit I.

2.

Nachdem der Beschwerdeführer durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2009 gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG ) in Haft genommen worden war, ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 4. August 2009 die vorläufige und mit Beschluss vom 25. September 2009 die förmliche Auslieferungshaft an, deren Fortdauer mit weiteren Beschlüssen vom 24. November 2009 und 22. Januar 2010 angeordnet wurde.

3.

Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Januar 2010 erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen der im Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den District Columbia vom 7. August 2008 in Verbindung mit der Anklageschrift vom selben Tage bezeichneten Taten für zulässig. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Folgendes aus:

a)

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten seien sowohl nach deutschem als auch nach US-amerikanischem Recht strafbar. Dabei sei es ohne Belang, ob die Straftaten solche Straftatbestände des deutschen Strafrechts erfüllten, die vergleichbaren Vorschriften des US-amerikanischen Rechts entsprächen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 <BGBl. II 1980 S. 646 ff.> in der Fassung der Zusatzverträge vom 21. Oktober 1986 <BGBl. II 1988 S. 1087> und vom 16. April 2006 <BGBl. II 2007 S. 1618>). Ausreichend sei, dass die Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO nach dem Recht der beteiligten Staaten Straftatbestände verwirklichten. Dies sei hier der Fall.

aa)

Hinsichtlich der Vermittlung der TEL-Lieferungen im Rahmen des "Oil for food"-Programms seien die Taten nach deutschem Recht gemäß § 34 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG) in Verbindung mit § 69e Abs. 2b der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWV) - in der ab dem 31. Dezember 1997 bis zum 26. August 2003 gültigen Fassung - strafbar. Soweit der Tatbestand nur durch "Gebietsansässige" im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG begangen werden könne, sei der Sachverhalt sinngemäß nur dahin umzustellen, als habe der Beschwerdeführer als Gebietsansässiger (Deutscher) gehandelt. Einer weitergehenden Umstellung bedürfe es nicht, weil nach den genannten Vorschriften alle Zahlungen durch Gebietsansässige an irakische Stellen strafbar gewesen seien. Dabei sei für deutsche Staatsangehörige das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts selbst dann begründet, wenn die Tat im Ausland begangen worden sei. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 35 AWG, der hier einschlägigen, gegenüber § 7 StGB vorrangigen Spezialnorm. Die durch den Beschwerdeführer durchgeführten Auszahlungen der "kick-backs" an das irakische Ölministerium seien nach deutschem Recht ohne Genehmigung verboten und auch nicht genehmigungsfähig. Dem habe der Beschwerdeführer zuwidergehandelt.

bb)

Hinsichtlich der beiden Verträge, bei denen Auszahlungen an die irakischen Amtsträger nicht mehr erfolgt seien, seien die Taten wegen Versuchs beziehungsweise Verabredung eines Verbrechens gemäß § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 , § 23 Abs. 1 , § 30 Abs. 2 StGB strafbar. Die zuständigen Stellen der Vereinten Nationen hätten diese vom Beschwerdeführer vermittelten und abgeschlossenen Verträge, bei denen der Kaufpreis wiederum die "kick-back"-Zahlungen beinhaltet habe, bereits vor Aufhebung des Embargos genehmigt und die Eröffnung entsprechender Akkreditive veranlasst. Die spätere Aufhebung des Embargos habe die beiderseitige Strafbarkeit auch nicht nachträglich entfallen lassen, weil es sich bei § 34 Abs. 4 AWG in Verbindung mit § 69e AWV um ein Zeitgesetz im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB handele.

cc)

Die Taten im Zusammenhang mit dem MMT-Test seien nach deutschem Recht gemäß § 334 StGB in Verbindung mit § 1 Nr. 2b; § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (im Folgenden: IntBestG) strafbar. Dies ergebe sich gemäß § 3 Abs. 1 IRG aus einer sinngemäßen Umstellung des Sachverhalts dahin, als sei der Beschwerdeführer Deutscher. Vermochten die zuvor geleisteten "kick-back"-Zahlungen unter Umgehung des Embargos eine Geldbeschaffung für den Staat Irak bezweckt haben, so habe sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und Aufhebung des Embargos die Interessenlage für die irakischen Stellen offenkundig geändert. Die Zahlungen an die Amtsträger im irakischen Ölministerium hätten nunmehr die Manipulation des Testergebnisses zu Lasten eines Konkurrenzproduktes bewirken sollen, eine offensichtlich pflichtwidrige Diensthandlung zum Nachteil des Dienstherrn, die dessen wirtschaftlichen Interessen zuwidergelaufen sei, weil durch sie die Auftragsvergabe an einen möglicherweise günstigeren Wettbewerber verhindert worden sei.

b)

Auch im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich, die der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten. Die Taten seien nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika auslieferungsfähig.

II.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 25 GG , dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) verletzt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 sei schwerwiegend fehlerhaft und willkürlich. Zu den einzelnen erhobenen Rügen führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

1.

Es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit vor. Es fehle an der nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit in der Form, dass diese nach deutschem Strafrecht nicht zu begründen sei. Das Oberlandesgericht habe bei seiner nach § 3 Abs. 1 IRG vorzunehmenden Prüfung der "sinngemäßen Umstellung" des Sachverhalts die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht beachtet, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 103 Abs. 2 GG und dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ergeben würden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, ihn als "Deutschen" zu behandeln, sei in unzulässiger Art und Weise präjudiziell für alle in dem angegriffenen Beschluss als Begründung für eine Strafbarkeit nach deutschem Recht herangezogenen Straftatbestände. Das Oberlandesgericht habe insgesamt den Sachverhalt nicht "sinngemäß", sondern in zu weitem Umfang "sinnverändernd" umgestellt.

2.

Dass das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung die Umstellung des Sachverhalts dahin, dass der Beschwerdeführer als "Deutscher" anzusehen sei, vorgenommen habe, erfülle ferner die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Die Willkür sei zum einen darin zu sehen, dass die Entscheidung § 3 Abs. 1 IRG verletze. Zum anderen werde willkürlich die - fehlende - Befugnis zur "sinngemäßen Umstellung" im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG ausdrücklich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 42, 243 ff. begründet, obwohl der Bundesgerichtshof dort zur gegenteiligen Auffassung gelangt sei. Das Oberlandesgericht habe jedoch seine von dieser Entscheidung abweichende Auffassung nicht zum Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof genommen. Damit beruhe die angegriffene Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen. Die Einhaltung des Prinzips der beiderseitigen Strafbarkeit habe eine von Verfassungs wegen zu beachtende unmittelbare individualschützende Funktion auch für nicht-deutsche Staatsangehörige.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt sind oder sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung lösen lassen (vgl. BVerfGE 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <18 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die angegriffene Entscheidung verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 25 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Das Oberlandesgericht hat die Auslieferung des Beschwerdeführers im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für zulässig erklärt.

1.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit vorliege und es an der nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit fehle, macht er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts geltend.

a)

Eine unbeschränkte Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren entspricht aber nicht der Aufgabenverteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit. Deshalb sind die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ebenso wie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen; das Bundesverfassungsgericht greift hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Auch im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insofern nur, ob die Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 108, 129 <137, 142 f.>; 109, 13 <33>; 109, 38 <59>; BVerfGK 2, 82 <85>; 2, 165 <173>; 6, 334 <342>). Hierbei macht eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>). Diese Grenzen sind hier nicht überschritten.

b)

Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung sowie Anwendung des in § 3 Abs. 1 IRG geregelten Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. zum Regelungsinhalt und Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 IRG : Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen <IRG>, BTDrucks 9/1338, S. 36) begegnet an diesen Maßstäben gemessen keinen durchgreifenden Bedenken: Sie ist jedenfalls vertretbar und entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Ansicht. Demnach hindert in Fällen, in denen der ersuchende Staat eine in einem Drittstaat begangene Straftat von einem Verdächtigen verfolgt, der weder die Staatsangehörigkeit des ersuchenden noch des ersuchten Staates besitzt, erst eine grobe völkerrechtswidrige Überdehnung der Strafgewalt des ersuchenden Staates die beiderseitige Strafbarkeit (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 3 IRG Rn. 48; ohne Begründung aber im Ergebnis ebenso: Lagodny, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage 2006, § 3 IRG Rn. 8; nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Justiz 1989, S. 199 <200> ist eine diesbezügliche Nachprüfung lediglich bei "greifbaren Zweifeln" veranlasst; anderer Ansicht jedoch Schwaighofer, ÖJZ 1994, S. 304 <307>). Die Entscheidung über die Reichweite und die Grenzen der Erstreckung der eigenen Strafgewalt trifft insoweit grundsätzlich jeder souveräne Staat selbst. Die entsprechende, auch extensive Auslegung durch den ersuchenden Staat hat der ersuchte Staat in diesem Zusammenhang in den Grenzen des ordre public-Vorbehalts hinzunehmen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Justiz 1989, S. 199 <200>). Eine grobe völkerrechtswidrige Überdehnung der Strafgewalt durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder gar einen zur Auslieferungsverweigerung berechtigenden Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt sind weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden noch sind solche ersichtlich.

c)

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht sei von den Vorgaben abgewichen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG für die Prüfung der Umstellung im Sinne von § 3 Abs. 1 IRG ergeben würden, begründet keinen Verfassungsverstoß. Zum einen handelt es sich hierbei wiederum im Wesentlichen um eine Rüge der Verletzung einfachen Rechts. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Auslieferung für sich genommen keinen Akt der eigenen Strafrechtspflege und mithin keine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein strafbares Verhalten darstellt. Es handelt sich bei ihr um keine Anwendung der durch Art. 103 Abs. 2 GG beschränkten deutschen Strafgewalt, sondern vielmehr um einen nicht von Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Akt der Rechtshilfe, mit dem eine Strafverfolgung im Ausland unterstützt werden soll (vgl. nur Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 3 IRG Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).

2.

Die vom Beschwerdeführer ferner erhobene Rüge, die vom Oberlandesgericht gemäß § 3 Abs. 1 IRG vorgenommene Umstellung des Sachverhalts dahin, dass er als "Deutscher" anzusehen sei, erfülle die Voraussetzungen der objektiven Willkür, greift aus den oben aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht durch. Die Annahme, dass die in dem der Auslieferung zugrundeliegenden Haftbefehl geschilderten Taten bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts unter die deutschen Straftatbestände des Außenwirtschaftsgesetzes subsumiert werden können und daher die nach § 3 Abs. 1 IRG erforderliche beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, ist aus den vom Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründen jedenfalls vertretbar und lässt sachfremde beziehungsweise willkürliche Erwägungen nicht erkennen.

Der Beschwerdeführer behauptet zudem lediglich pauschal, dass eine Anrufung des Bundesgerichtshofs gemäß § 42 IRG notwendig gewesen sei. Die erforderliche Darlegung, worin im vorliegenden Fall eine willkürliche Überschreitung des dem Oberlandesgericht insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums hinsichtlich des "ob" der Anrufung zu sehen sein soll, findet nicht statt.

3.

Es kann schließlich dahinstehen, ob dem in § 3 Abs. 1 IRG niedergelegten Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit, welches ursprünglich aus dem völkerrechtlichen Gedanken der Gegenseitigkeit abgeleitet wurde, auch eine - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unmittelbare individualschützende Wirkung zukommt.

4.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen A 140/09