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BVerfG - Entscheidung vom 26.10.2010

1 BvR 2539/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 92
FamFG § 283

BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2539/10

DRsp Nr. 2010/19606

Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine unterbliebene Information bzgl. einer vom Berufungsgericht beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung; Kenntnisnahme und Beachtung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten durch das Gericht als ein Erfordernis i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör; Regelung einer vorläufigen einstweiligen Anordnung zur Abwendung schwerer Nachteile

Tenor

1

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - richtet, wird sie nicht angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 722/09 K - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

3

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 92 ; FamFG § 283;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit seinem Betreuungsverfahren stehen.

I.

1.

a)

Die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2538/10) regten mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen. Hintergrund war eine Auseinandersetzung um ein Hausgrundstück in der V.-Straße, das im Eigentum der Kinder stand, aber von dem Beschwerdeführer und seiner Frau bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück verkaufen, um Verbindlichkeiten tilgen zu können, und forderten ihre Eltern daher auf, das Haus zu räumen. Als die Eltern dies ablehnten, wurde die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas auf Veranlassung der Kinder angesichts hoher Kosten im Juni 2009 eingestellt. Die Ausführungen der Kinder und des Beschwerdeführers in verschiedenen Schreiben deuten daraufhin, dass er sich von der öffentlichen Gewalt und dem organisierten Verbrechen verfolgt fühlt.

Am 14. und 15. Oktober 2009 hatten bereits Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des L.-Kreises den Beschwerdeführer und seine Frau auf Anregung der Kinder aufgesucht. Diese erklärten, das Haus sei in einem ordentlichen Zustand gewesen, wenn es auch angesichts der eingestellten Gaslieferung nicht beheizt wurde und daher sehr kalt gewesen sei. Das Ehepaar habe ein Zimmer im Obergeschoss des Hauses bewohnt, das mit einem Schrank, Bett und Tisch ausgestattet gewesen sei. Auf dem Tisch hätten Kuchen und eine Thermoskanne gestanden. Auf die Nachfrage der Eheleute teilten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde mit, die Kinder des Ehepaares machten sich Sorgen, weil sie in einem kalten Haus lebten und möglicherweise auch nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgt seien. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, gegen die Kälte könne man sich durch Bekleidung schützen, im Übrigen seien sie ausreichend versorgt. Ein weiteres Gespräch über die Lage sei aufgrund der wechselseitigen Vorwürfe zwischen Kindern und Eltern nicht möglich gewesen.

Am 15. Oktober 2009 suchten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde das Ehepaar in Abwesenheit der Kinder auf. Der Beschwerdeführer teilte überraschend mit, dass er nichts sagen könne. Er arbeite für eine Initiative zu Sicherheits- und Umweltfragen. Man habe bereits versucht, ihn umzubringen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erklärten daraufhin, dass seine Ideen wahnhaft seien, wohl eine psychische Erkrankung vorliege und eine Betreuung anzuraten sei. Dies nahm der Beschwerdeführer gelassen auf und verabschiedete die Mitarbeiter wie am Vortag sehr höflich. Dabei erklärte er, dass er sich im Betreuungsverfahren "nicht sträuben" werde.

Mit Schreiben vom 8. November 2009 nahmen die Kinder ihre "Betreuungsanträge" für ihre Eltern zurück. Zur Begründung gaben sie an, die Eltern hätten inzwischen das Haus verlassen und hielten sich bei Bekannten, Familie A., in "geregelten Verhältnissen" auf. Sie seien bereit, konstruktiv zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse beizutragen. Damit bestehe keine Selbstgefährdung mehr und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens sei nicht mehr erforderlich. Der zuständige Amtsrichter antwortete unter dem 13. November 2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern von Amts wegen zu prüfen sei.

b)

Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 entschied das Amtsgericht Wetzlar, das Gericht habe zu prüfen, ob und inwieweit für den Beschwerdeführer und seine Frau zur Besorgung der Angelegenheit ein Betreuer zu bestellen sei. Die Sachverständige P. solle nach persönlicher Untersuchung und Befragung ein Gutachten erstatten. Unter dem 25. Februar 2010 widersprach der Beschwerdeführer sinngemäß der Einrichtung einer Betreuung für sich und seine Frau und verlangte eine Erklärung, warum das Verfahren nach dem Schreiben der Kinder noch weitergeführt werde. Einen von der Gutachterin angesetzten Termin zur Untersuchung nahmen die Eheleute nicht wahr.

Unter dem 6. April 2010 teilte der Amtsrichter brieflich mit, er entnehme dem Schreiben des Beschwerdeführers, dass er nicht bereit sei, sich untersuchen zu lassen. Er müsse daher darauf hinweisen, dass das Gericht die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung und auch eine geschlossene Unterbringung anordnen werde, wenn er auch einem weiteren Termin mit der Gutachterin unentschuldigt fernbleibe. Die Gutachterin setzte daraufhin einen neuen Termin auf den 21. April 2010 fest, bei dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ebenfalls nicht anwesend waren.

c)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 ordnete das Amtsgericht Wetzlar die Vorführung zur Untersuchung des Beschwerdeführers an. Weiter wurde die Betreuungsbehörde ermächtigt, bei einem Widerstand des Beschwerdeführers Gewalt anzuwenden, ohne Einwilligung die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten und sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Zur Begründung führte das Gericht aus, zur Prüfung der Einrichtung einer Betreuung sei nunmehr nach § 283 FamFG zu verfahren, da das Betreuungsverfahren mangels Mitwirkung nicht habe gefördert werden können. Da damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer und seine Frau die Tür nicht öffnen und Widerstand leisten würden, sei die Befugnis zur Gewaltanwendung gemäß § 283 Abs. 2 FamFG und eine Ermächtigung zum Betreten der Wohnung gemäß § 283 Abs. 3 FamFG notwendig.

Der Beschluss wurde an die Adresse V.-Straße zugestellt. Die Zustellung schlug fehl, da das Hausgrundstück inzwischen veräußert worden war. Die Betreuungsbehörde ermittelte daraufhin, dass sich das Ehepaar weiterhin bei Familie A. aufhielt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2010 wurde der Beschluss vom 11. Mai 2010 im Hinblick auf die Adresse des Ehepaares bei Familie A. abgeändert. Aus der nebenstehenden Verfügung ergibt sich, dass von diesem Beschluss eine Abschrift zu den Akten genommen und eine Ausfertigung an die Betreuungsbehörde zur weiteren Veranlassung geschickt werden sollte. Ein Hinweis auf eine förmliche oder formlose Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2010 mit dem Beschluss vom 11. Mai 2010 ist nicht erkennbar.

Unter dem 26. Mai 2010 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals Akteneinsicht. Unter dem 6. Juli 2010 erinnerte die Verfahrensbevollmächtigte noch einmal an den Antrag. Unter dem 26. Juli 2010 rügte die Verfahrensbevollmächtigte erneut, dass bisher keine Akteneinsicht gewährt wurde und erklärte, das Recht des Beschwerdeführers und seiner Frau aus Art. 103 Abs. 1 GG werde verletzt. Unter dem 5. August 2010 erhielt die Verfahrensbevollmächtigte die Betreuungsakten schließlich für drei Tage zur Einsicht.

Unter dem 20. August 2010 erhob die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 2. Februar, 11. Mai und 2. Juli 2010 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschlüsse entbehrten nach der Rücknahme des Antrags der Kinder jeder Grundlage und seien damit willkürlich. Auch der Beschluss vom 11. Mai 2010 sei nicht zugestellt worden. Auch sei der Beschwerdeführer nicht angehört worden. Gleiches gelte für den Beschluss vom 2. Juli 2010.

Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtliches Gehör sei durch Übersendung der gerichtlichen Verfügungen gewährt worden. Die Reaktionen des Beschwerdeführers belegten den Zugang.

d)

Mit Beschluss vom 15. September 2010 - 7 T 149/10, 7 T 150/10, 7 T 151/10 - wurden die Beschwerden verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehe ins Leere, da keine gesetzliche Frist ersichtlich sei, an deren Einhaltung der Beschwerdeführer unverschuldet gehindert gewesen sein könnte. Für eine Entscheidung nach § 44 FamFG sei das Landgericht nicht zuständig, sondern das Amtsgericht.

Im Übrigen seien die Beschwerden nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbare Endentscheidungen lägen nicht vor. Die Beschwerden seien auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs statthaft. Dies könne der Fall sein, wenn die getroffenen Entscheidungen objektiv willkürlich seien und insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer sei durch das Amtsgericht über die Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Dass er die entsprechenden Schreiben vom 2. Februar 2010 und 6. April 2010 erhalten habe, zeigten die von ihm verfassten Schreiben vom 25. Februar 2010 und 20. April 2010. Eine förmliche Zustellung sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor Erlass der Vorführungsanordnung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da die Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des Betroffenen, in der er unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens belehrt werde (Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 283 Rn. 3).

2.

Mit Schreiben vom 30. September 2010, eingegangen am 4. Oktober 2010, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse seien, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht zugestellt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Hätte das Gericht den Beschwerdeführer persönlich angehört, hätte es erkennen müssen, dass die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der Vorführungsanordnung hätte der Beschwerdeführer persönlich angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es auch nach der Rücknahme des Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung festhalte. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten die Einrichtung einer Betreuung angeregt, um die Durchsetzung eigener Rechte zu erleichtern, nicht um die Interessen ihrer Eltern zu schützen. Eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme.

Insbesondere der Beschluss vom 2. Juli 2010 verletze Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG . § 283 Abs. 3 FamFG ermächtige zum gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des Betroffenen, nicht jedoch in die eines völlig Unbeteiligten, wie hier der Familie A. Auch hier hätte die persönliche Anhörung dazu geführt, dass das Gericht von dem Erlass des Beschlusses und der weiteren Überprüfung der Einrichtung einer Betreuung Abstand genommen hätte.

II.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 <187>).

2.

Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

a)

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig.

aa)

aaa)

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde jedoch gegen die Entscheidung des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 wendet, ist sie unzulässig. Der Beschwerdeführer hat seiner Substantiierungspflicht gemäß §§ 23 Abs. 1 , 92 BVerfGG nicht genügt. Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Die pauschale Rüge der Verletzung von - auch benannten - Grundrechten genügt diesen Voraussetzungen nicht (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>). Ein Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>). Nicht ausreichend ist, wenn der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22 <24>).

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen die Argumente aus der Beschwerdeschrift, ohne sich mit dem Beschluss des Landgerichts Limburg auseinanderzusetzen.

bbb)

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer jedoch seine Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert.

bb)

Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BVerfGG sind ebenfalls erfüllt.

aaa)

Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 <380>; 70, 180 <186>), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde bereits anstrebte. Die Anordnung der Untersuchung und Vorführung ist als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar sind seit dem 1. September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>). Dies wurde im angegriffenen Beschluss des Landgerichts Limburg auch festgestellt.

bbb)

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben hat.

Der Beschwerdeführer moniert u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG . Er hat eine Anhörungsrüge nicht ausdrücklich erhoben. Es ist auch fraglich, ob eine solche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>). Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat ihr Vorbringen gegen die Beschlüsse auch ausdrücklich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss erklärt, eine Gehörsverletzung habe nicht vorgelegen. Der Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll, wurde somit entsprochen.

b)

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint jedenfalls eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG möglich.

aa)

Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 <88>). Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>; 96, 205 <216>; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 <1146>).

bb)

Ob der angegriffene Beschluss diesen Voraussetzungen genügt, ist zweifelhaft. Der Beschwerdeführer wurde weder schriftlich noch mündlich vom Betreuungsgericht von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung angesichts der Unterstützung durch seine Ehefrau und die Familie A., bei der beide leben, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem die zwangsweise Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Auch wurde er nicht persönlich angehört. Dies könnte sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung weiterer Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben.

c)

Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufgrund der Beschlüsse vom 2. Februar, 11. Mai und 2. Juli 2010 eine Untersuchung des Beschwerdeführers stattfinden, zu der er unter Anwendung von Gewalt gezwungen werden könnte. Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als erfolgreich erweisen, würde dies einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, der durch eine nachträgliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnte.

Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so käme es lediglich zu einer Verzögerung der Untersuchung. Für eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Frau in der Obhut von Bekannten auf, so dass er gegebenenfalls Unterstützung in seinem Umfeld finden kann.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen T 151/10
Vorinstanz: LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 150/10
Vorinstanz: LG Limburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 149/10
Vorinstanz: AG Wetzlar, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K
Vorinstanz: AG Wetzlar, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K
Vorinstanz: AG Wetzlar, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 722/09 K