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BSG - Entscheidung vom 05.03.2010

B 12 R 8/09 R

Normen:
GKG (2004) § 47 Abs. 1
GKG (2004) § 52 Abs. 2
SGB IV § 7a
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1

BSG, Beschluss vom 05.03.2010 - Aktenzeichen B 12 R 8/09 R

DRsp Nr. 2011/9451

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

Die gesetzlichen Regelungen bieten keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status eines Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

5.000 Euro

festgesetzt.

Normenkette:

GKG (2004) § 47 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 ; SGB IV § 7a; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1;

Gründe:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LSG bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3849/05
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1502/03