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BSG - Entscheidung vom 08.09.2010

B 14 AS 44/10 B

Normen:
SGB II § 11 Abs. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 44/10 B

DRsp Nr. 2011/1019

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Berücksichtigung zinslos gewährter Familiendarlehen als Einkommen nach dem SGB II

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann nur dann vorliegen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsfähigkeit setzt dabei voraus, dass die herausgestellte Rechtsfrage für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nur wenn es auf die Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommt, ist sie klärungsfähig und kann von der angestrebten Revisionsentscheidung erwartet werden, dass sie die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern bzw. die Fortbildung des Rechts zu fördern vermag (hier verneint für die Rechtsfrage, ob zinslos gewährte Familiendarlehen als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu bewerten sind). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten, mit dem die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen geänderter Einkommensverhältnisse aufgehoben und überzahlte Leistungen in Höhe von insgesamt 510 Euro zurückgefordert wurden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen; im dazu angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gab der Kläger in einer eidesstattlichen Versicherung an, die in der Zeit vom 1.6.2006 bis zum 14.12.2006 erfolgten vier Bareinzahlungen auf sein Konto (in Höhe von 200 Euro, 100 Euro, 120 Euro und 210 Euro) seien von seinen Eltern als zinslose Darlehen auf unbestimmte Laufzeit gegeben worden. Es handele sich nicht um eine Schenkung, er sei vielmehr verpflichtet, die Gelder nach besten Kräften zurückzuzahlen. Die Darlehen seien jeweils dafür verwendet worden, sein Konto auszugleichen, um Kontoüberziehungskosten zu vermeiden.

In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht durch Urteil vom 19.8.2009 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat in der Begründung darauf abgestellt, dass darlehensweise gewährte Mittel für den Leistungsempfänger eine tatsächlich zur Verfügung stehende Einnahme darstellten und damit als Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II zu qualifizieren seien, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet sei.

Die eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 8.2.2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen festgestellt, dass es sich bei den vier Bareinzahlungen der Eltern nicht um Zuflüsse aus Darlehen, sondern um (verschleierte) Schenkungen gehandelt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht geltend, dass die Tatsachenfeststellungen des LSG, die zur Annahme verschleierter Schenkungen geführt hätten, unter Verstoß gegen das Willkürverbot zustande gekommen seien. Das LSG habe aus den Aussagen der Eltern des Klägers und aus dem Fehlen bestimmter, für ein Darlehen maßgebender Aspekte zu Unrecht den Schluss gezogen, dass es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen und nicht um Darlehen gehandelt habe. Die fehlerhaften Tatsachenfeststellungen hätten dazu geführt, dass die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob zinslos gewährte Familiendarlehen bei einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als bedarfsmindernd anrechenbares Einkommen zu bewerten seien, nicht mehr behandelt worden sei.

Die Beklagte hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat einen Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Soweit der Kläger die Beweiswürdigung durch das LSG rügt, steht § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der Zulässigkeit der Beschwerde entgegen. Danach kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden.

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), so kann diese nur vorliegen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsfähigkeit setzt dabei voraus, dass die herausgestellte Rechtsfrage für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich ist. Nur wenn es auf die Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommt, ist sie klärungsfähig und kann von der angestrebten Revisionsentscheidung erwartet werden, dass sie die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern bzw die Fortbildung des Rechts zu fördern vermag (vgl zu diesem Komplex Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 324 mwN).

Vorliegend ist die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Ausgehend von den Feststellungen des LSG, wonach es sich bei den dem Kläger von seinen Eltern überlassenen Geldbeträgen nicht um Darlehen gehandelt hat, hätte der Kläger darlegen müssen, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob zinslos gewährte Familiendarlehen als anrechenbares Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II zu bewerten sind, zu entscheiden sein wird, obwohl das BSG an die Feststellungen des LSG - einschließlich der nicht rügefähigen Beweiswürdigung - gebunden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen AS 45/09
Vorinstanz: SG Detmold, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 107/08