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BSG - Entscheidung vom 22.06.2010

B 1 KR 21/09 R

Normen:
SGB V § 44
SGB VI § 313
SGB VI § 96a
SGB X § 103 Abs. 1
SGB X § 104 Abs. 1
SGB X § 107 Abs. 1
SGG § 75 Abs. 2

BSG, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen B 1 KR 21/09 R

DRsp Nr. 2010/14902

Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse, Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2009 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 335,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 44 ; SGB VI § 313 ; SGB VI § 96a; SGB X § 103 Abs. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 ; SGB X § 107 Abs. 1 ; SGG § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch.

Der Rentner R. (im Folgenden: Versicherter) ist bei der beklagten AOK versichert. Er hat seit 1998 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente; Bescheid vom 24.11.1998), welche inzwischen die klagende Rentenversicherungsträgerin als Rechtsnachfolgerin der LVA Berlin zahlt. Weil ihm der Betrieb einer "Ich-AG" misslang, eröffnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg durch Beschluss vom 17.5.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten. Der Versicherte stand 2006 in einem bis zum Jahresende befristeten Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Arbeitsentgelt und bezog zudem laufend jeweils zu Monatsbeginn BU-Rente im Umfang von zwei Dritteln (Bescheid vom 7.4.2006). Die Klägerin informierte die Beklagte im Rahmen der elektronischen Meldung zur Krankenversicherung der Rentner im Juni 2006 über die Höhe der Rentenleistungen. Der Versicherte war seit dem 22.12.2006 arbeitsunfähig krank und erhielt zunächst Entgeltfortzahlung. Die Beklagte gewährte ihm - ausgehend von einem Regelentgelt von 1590 Euro - vom 1.1. bis 23.3.2007 Krankengeld (Krg). Sie informierte die Klägerin über die Krg-Zahlung (28.3.2007), welche daraufhin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 335,82 Euro anmeldete. Ab 29.3.2007 erhielt der Versicherte Arbeitslosengeld (Alg) nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend monatlich 1407 Euro. Die Klägerin meinte, die BU-Rente des Versicherten sei wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - beim Versicherten für eine BU-Rente von zwei Dritteln 1404,57 Euro - auf ein Drittel zu kürzen gewesen. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Die Klägerin änderte den Bescheid über die BU-Rentenhöhe ab 1.11.2006, da der Versicherte im Januar und ab Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe, und forderte insgesamt 337,71 Euro vom Versicherten zurück (Bescheid vom 24.9.2007). Ihre Klage auf Erstattung von 335,82 Euro von der Beklagten hat beim SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 28.8.2008), während das LSG auf die zugelassene Berufung der Klägerin hin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hat: Die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X seien erfüllt. Die Beklagte habe Krg in Kenntnis der BU-Rentenzahlung geleistet (Urteil vom 10.7.2009).

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 103 , 104 SGB X und trägt vor, die Klägerin habe dem Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) bereits Rente wegen BU zuerkannt, sodass sie (die Beklagte) zur Zahlung ungekürzten Krg verpflichtet gewesen sei und kein Erstattungsfall vorliege. Es habe an der relevanten Kenntnis des Sachbearbeiters der Beklagten über die Höhe der BU-Rente und der Rentenminderung nach § 96a SGB VI iVm § 313 Abs 1 bis 3 SGB VI gefehlt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2008 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der beklagten AOK ist begründet. Der Senat ist prozessual an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Die klagende deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 335,82 Euro. Der Anspruch scheitert entweder deshalb, weil im vorliegenden Fall überhaupt keine Erstattungsansprüche eingreifen (dazu 2.). Oder ein Anspruch besteht nicht, weil - hält man die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben - jedenfalls die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ansprüche nach §§ 103 Abs 1 , 104 Abs 1 SGB X nicht erfüllt sind, da die Beklagte bereits selbst geleistet hatte, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangte (dazu 3.).

1. Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Einer notwendigen Beiladung des Versicherten nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht. Der Versicherte hat bereits von der Beklagten Krg und von der Klägerin BU-Rente erhalten. Er kann diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits - weder nochmals von den hier Beteiligten beanspruchen noch kommt in Betracht, dass er der Klägerin wegen § 107 SGB X den Wert der überzahlten BU-Rente erstatten muss (vgl hierzu BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 10 mwN). Soweit die Klägerin gegenüber dem Versicherten die Rentenbewilligung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für Januar bis März 2007 aufgehoben hat, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Der Versicherte zweifelt die Rechtmäßigkeit der Rentenminderung nicht an. Eine etwaige Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Rente vom Versicherten (§ 50 SGB X ) hängt nicht davon ab, ob die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren gegen die Beklagte Erfolg hat. Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl ähnlich BSG SozR 4-2500 § 39a Nr 1 RdNr 9 mwN).

2. Der Senat lässt die Frage offen, ob überhaupt Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein können. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn beide Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - nebeneinander verpflichtet waren, ihre Sozialleistungen Rente und Krg dem Versicherten parallel ab 1.1. bis 23.3.2007 in dem Umfang zu erbringen, in dem sie tatsächlich zahlten (dazu a). Ob diese Pflicht zur gleichzeitigen Leistung der beiden beteiligten Leistungsträger bestand, hängt davon ab, ob man einer rein wortgetreuen Auslegung der Hinzuverdienstregelungen in §§ 313 , 96a SGB VI folgen will (dazu b). Hierüber muss der Senat indes nicht entscheiden, weil auch bei Ablehnung einer wortgetreuen und Befürwortung einer restriktiven Auslegung der §§ 313 , 96a SGB VI Erstattungsansprüche nicht gegeben sind (siehe 3.).

a) Die Klägerin hat für den Fall der Bejahung einer parallelen eigenen Zahlungspflicht neben der Beklagten keinen Anspruch gegen die Beklagte, denn es fehlt dann bereits an einer der Grundvoraussetzungen: Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff SGB X setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24; Roos in: von Wulffen, SGB X , 7. Aufl 2010, vor § 102 RdNr 1 mwN). Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes Rückforderungsrisiko nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff SGB X auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten.

b) Eine solche gleichzeitige Verpflichtung der beiden Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - im Umfang der vom 1.1. bis 23.3.2007 bewirkten Leistungen Krg und BU-Rente bestand hier, wenn man - was offen bleibt - einer rein wortgetreuen Auslegung der §§ 313 , 96a SGB VI folgen will: Denn die beiden betroffenen Träger haben - folgt man dieser Rechtsauffassung - als zuständige Leistungsträger (§ 12 SGB I ) Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I ) erbracht, zu denen sie im Zeitpunkt der Leistung verpflichtet waren. Dass die Klägerin ab 1.1.2007 zur - von ihr auch tatsächlich erbrachten - BU-Rentenleistung in Höhe von zwei Dritteln verpflichtet war, ist wegen der zunächst unsicheren Prognose über die Höhe des zu erwartenden Hinzuverdienstes des Versicherten 2007 möglich, während die Pflicht der Beklagten zur Krg-Zahlung unzweifelhaft in der von ihr errechneten Höhe bestand.

Nach dem Wortlaut der Regelung der §§ 313 , 96a SGB VI konnte der Versicherte von der Klägerin zunächst für die Monate Januar bis März 2007 BU-Rente jedenfalls im Umfang von zwei Dritteln beanspruchen. Denn die Hinzuverdienstgrenze wurde zunächst nicht überschritten, vielmehr war der künftige Hinzuverdienst des Versicherten unsicher. Die Höhe des Zahlungsanspruchs auf Rente des Versicherten richtet sich nach § 313 SGB VI . Diese Regelung greift ein, wenn - wie hier - am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen BU bestand. Ein solcher Anspruch des Versicherten bestand seit Juni 1998 (Bescheid vom 24.11.1998). Rechtsfolge des § 313 SGB VI ist, dass § 96a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs 3 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen BU entsprechend gelten (§ 313 Abs 1 SGB VI ). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen BU in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 313 Abs 2 Nr 1 SGB VI ). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen BU in voller Höhe das 0,57fache, in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache und in Höhe von einem Drittel das 0,94fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI ) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI ).

§ 96a Abs 1 SGB VI regelt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Nach § 96a Abs 3 SGB VI stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von ua Krg, das aufgrund einer AU geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und den weiteren in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen (Satz 1). Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (Satz 3).

Auch nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten wegen BU bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (vgl zB BSG, Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - RdNr 41, ZFE 2008, 395; siehe auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 3), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (vgl BSG SozR 3-2600 § 96a Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 2; BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 4), wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (vgl zB BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 22).

Dass der Versicherte die Hinzuverdienstgrenzen für eine BU-Rente von zwei Dritteln tatsächlich 2007 überschritt, stand - ausgehend von dem nach § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI maßgeblichen Kalenderjahr - erst im April 2007 fest. Die Rentenzahlungen wurden für den Versicherten nicht etwa jeweils am Monatsende fällig (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019), sondern zu Beginn des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI , eingefügt durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl I 3019). Denn er bezieht seit 1998 BU-Rente.

Die Klägerin konnte im Zeitpunkt der Auszahlung der monatlichen Rentenbeträge für Januar bis März 2007 jeweils nur darüber mutmaßen, ob unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen BU-Rente in Höhe von einem Drittel oder von zwei Dritteln zu zahlen war. Das beruht darauf, dass zu Monatsanfang die weitere Entwicklung der Erwerbsbiografie des Versicherten unklar war. Der Versicherte war nämlich Mitte Dezember 2005 in ein bis Jahresende 2006 befristetes Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Entgelt eingetreten, bei dem zunächst lediglich im Januar und Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung von BU-Rente zu zwei Dritteln überschritten wurde (Monatseinkommen von 1495 Euro und 1435 Euro), während im November 2006 eine weitere Überschreitung (1590 Euro) und ebenfalls im Dezember 2006 eine solche folgte (1875 Euro Monatseinkommen). Zwar lag der Krg-Höhe ab 1.1.2007 ein Regelentgelt in Höhe von 1590 Euro zugrunde, während die Hinzuverdienstgrenze für Rente in Höhe von einem Drittel 1755,71 Euro, für Rente in Höhe von zwei Dritteln 1404,57 Euro und für Rente in voller Höhe 1053,42 Euro betrug (Bescheid der Klägerin vom 5.7.2007). Es war aber schon nicht abzusehen, wann der Versicherte wieder arbeitsfähig werden würde, was dann am 24.3.2007 geschah. Unklar war ebenso, ob er in der Folgezeit für das Kalenderjahr 2007 einen Hinzuverdienst erzielen würde, der es bei einem Anspruch auf Fortzahlung von zwei Dritteln der BU-Rente belassen würde.

Tatsächlich ging der Versicherte nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 24.3.2007 zunächst nicht ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, sondern bezog ab 29.3.2007 Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 Euro, entsprechend einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1407 Euro. Unter Zusammenrechnung des für die betroffenen Tage jeweils dem Krg und Alg zugrundeliegenden Arbeitsentgelts unterschritt der Versicherte im März 2007 damit die Hinzuverdienstgrenze für BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln. Erst dadurch, dass der Versicherte auch in der Folgezeit ab April 2007 - tatsächlich zumindest bis zum Ablauf des Juli 2007 - Alg in der genannten Höhe bezog, stand fest, dass er 2007 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Fortzahlung von BU-Rente in Höhe von zwei Dritteln überschritt.

3. Auch wenn man - abweichend von den unter 2. dargelegten Prämissen - die Grundvoraussetzungen von Erstattungsansprüchen hier für gegeben hält, weil bei restriktiver Auslegung der Hinzuverdienstregelungen auch ab Januar 2007 BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen war (dazu a), sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Für die Klägerin kommen dann als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche dem Grunde nach lediglich ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X in Betracht (dazu b). Diesen Ansprüchen steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte bereits selbst geleistet hat, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangt hat (dazu c).

a) Eine restriktivere Auslegung der §§ 313 , 96a SGB VI , die eine BU-Rentenzahlung an den Versicherten nur in Höhe von einem Drittel auch ab Beginn des ersten Quartals 2007 rechtfertigt, lässt sich im Hinblick auf die Vermeidung unerwünschter Privilegierungen erwägen. Die Rechtsprechung des BSG hat in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI eine Vergünstigung, ein privilegiertes Überschreiten, gesehen, die bei gleichbleibendem Verdienst nicht anzuwenden, sondern ausgeschlossen ist (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 24 ff mwN). Die Überschreitensregelung ist danach auch auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (BSGE 94, 286, RdNr 17 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16). Ob diese Rechtsgedanken auch in Fällen wie dem Vorliegenden greifen, bei dem es wegen Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit in der Vergangenheit in wechselnder Höhe gezahltem Arbeitsentgelt zu einem deutlichen Einschnitt mit anschließender Unsicherheit über den künftigen Hinzuverdienst gekommen ist, ist indes höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat muss - wie dargelegt - nicht hierüber entscheiden. Wollte man diesem einschränkenden Ansatz folgen, wäre die Klägerin auch ab Januar 2007 berechtigt gewesen, dem Versicherten BU-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen. In diesem Falle wäre es durch die Zahlung von BU-Rente und die kurze Zeit darauf erfolgte Krg-Zahlung insgesamt zu einer Überzahlung gekommen, die grundsätzlich zu Erstattungsansprüchen führen könnte. Die Beklagte leistete nämlich ab 1.1.2007 Krg in rechtmäßig berechneter, gesetzlicher Höhe, da die AU des Versicherten nach Beginn des Bezuges seiner BU-Rente eingetreten war.

b) Die Klägerin kann sich - ausgehend von einer unterstellten Pflicht zur Zahlung von BU-Rente in Höhe von einem Drittel (vgl 3a) - lediglich auf Erstattungsansprüche aus § 103 Abs 1 SGB X oder aus § 104 Abs 1 SGB X berufen. § 103 Abs 1 SGB X bestimmt: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat". Ein Anspruch aus § 103 Abs 1 SGB X könnte hier deshalb als einschlägig angesehen werden, weil unter Berücksichtigung der Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen gemäß §§ 313 , 96a SGB VI der Anspruch auf BU-Rente nachträglich teilweise entfallen sein könnte und die Beklagte in der Zeit vom 1.1. bis 23.3.2007 für eine entsprechende Lohnersatzleistung, nämlich das Krg, zuständig gewesen ist. Weniger naheliegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des SGB VI insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, sodass § 104 Abs 1 SGB X einschlägig wäre (vgl demgegenüber für die Anwendbarkeit des § 104 SGB X beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG SozR 4-1300 § 107 Nr 2 im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 12).

§ 104 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB X lautet: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen".

c) Beide Ansprüche - sowohl derjenige aus § 103 Abs 1 SGB X als auch der auf § 104 Abs 1 SGB X gestützte - begründen eine Erstattungspflicht indes nur, soweit der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers "Kenntnis" erlangt hat. Daran fehlt es.

Rechtserhebliche Kenntnis iS von § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Das folgt aus Regelungszweck und -systematik in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, ohne dass der Gesetzeswortlaut entgegensteht.

Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden (vgl bereits Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd I/1, Stand 1.9.1989 S 81d II mwN; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BT-Drucks 9/95 S 24).

Rechtssystematisch verklammert die Erfüllungsregelung in § 107 SGB X die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden (§ 102 SGB X ), des unzuständigen (§ 105 SGB X ), des nachrangig verpflichteten (§ 104 SGB X ) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X ). Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X ; zur Situation des Berechtigten bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger s § 107 Abs 2 SGB X ).

§ 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider (zur diesbezüglichen Funktion von Erstattungsansprüchen vgl auch BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 2 mwN) und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs 1 BGB ).

Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass zB ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten, anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs 1 SGB X ausgehen kann. Fehlt es dagegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um von einer Erfüllungsfiktion auszugehen, darf der solcher Art zur Leistung verpflichtete Leistungsträger auch nicht im Nachhinein in den Fällen des § 103 oder § 104 SGB X mit Erstattungsansprüchen belastet werden: Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näherstehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern. Welche "Kenntnis" für Erstattungsansprüche nach § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X rechtserheblich ist, hängt in diesem Sinne von der betroffenen Erstattungskonstellation ab.

Ist eine Krankenkasse (KK) zur Zahlung von Krg verpflichtet, so genügt danach ihre bloße Kenntnis von zeitgleich gewährter BU-Rente nicht schon, um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und das Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X zu überprüfen. Vielmehr ersetzt das Krg regelmäßig den neben der BU-Rente erworbenen Lohn, also den Hinzuverdienst, der bereits bei der Höhe der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen ist, wenn es - wie hier - um AU-Zeiten geht, die im Laufe des Rentenbezugs eingetreten sind und bei denen nicht etwa im Laufe der AU-Zeit BU-Rente bewilligt worden ist (vgl § 50 Abs 2 Nr 2 SGB V ). Um die Krg-Zahlung zunächst einzubehalten und nicht auszuzahlen, müsste die KK in solchen Fällen Kenntnis davon haben, dass durch die Auskehrung des Krg eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat, die - wie dargelegt - in gleicher Weise für zusammen zu rechnendes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen gelten.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände kann der Beklagten hier nicht vorgehalten werden, sie habe Krg "in Kenntnis" einer erfolgten Überzahlung von BU-Rente durch die Klägerin geleistet. Die Beklagte durfte vielmehr nach ihrem Kenntnisstand zur Zeit der Bewilligung und Leistung des Krg am 26.2.2007 für Januar 2007, am 8.3.2007 für Februar 2007 und am 23.3.2007 für die restliche Zeit bis 23.3.2007 von Rechts wegen dem Versicherten das Krg in der berechneten Höhe nicht vorenthalten. Sie wusste, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Hinzuverdienste des Versicherten keinen Anlass gesehen hatte, die Höhe der BU-Rentenzahlung weiter abzusenken. Es war für die Beklagte nicht einmal sicher absehbar, dass es 2007 zur Minderung des BU-Rentenzahlbetrags kommen würde.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 415/08
Vorinstanz: SG Berlin, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 3037/07