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BGH - Entscheidung vom 18.08.2010

2 ARs 153/10

Normen:
StPO § 462a Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 153/10 - Aktenzeichen 2 AR 87/10

DRsp Nr. 2010/16009

Zuständigkeit eines Gerichtes für eine nachträgliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer Abgabeentscheidung

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 ist das Amtsgericht Köln.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 2 S. 2;

Gründe

Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Ihm hat das Amtsgericht Düsseldorf die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung beziehenden Entscheidungen übertragen.

Diese Abgabeentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO ). Ihr steht nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist abgelaufen ist. Ebenso wenig hindert der Umstand, dass zu gegebener Zeit noch über den Widerruf der Strafaussetzung wegen einer während der Bewährungsfrist möglicherweise begangenen Straftat zu entscheiden sein wird.

Vorinstanz: AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 528 AR 9/10