Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.02.2010

XII ZA 40/09

Normen:
GG Art. 6 Abs. 1
BGB § 1600 Abs. 2
BGB § 1600 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen XII ZA 40/09

DRsp Nr. 2010/4363

Zusammenleben mit dem Kind als Voraussetzung einer "sozialfamiliären Beziehung" i.S.d. § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 BGB

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1600 Abs. 2 ; BGB § 1600 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO .

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozialfamiliären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozialfamiliären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821 Tz. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der sozialfamiliäre Verbund eines Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. BVerfGE 108, 82 , 112 = FamRZ 2003, 816 , 822; 2006, 1596, 1597).

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 143/09
Vorinstanz: AG Zwickau, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 351/07