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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

IV ZR 336/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 336/07

DRsp Nr. 2010/5879

Zurückzuweisung einer Beschwerde wegen Nichtvorliegens von Gründen für die Zulassung der Revision

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren, wenn dies umstritten ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten entstandenen Kosten.

Beschwerdewert: 22.531,66 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ), mit der die Klägerin nur noch den Hilfsantrag weiterverfolgen will, nicht vorliegen.

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen weiterzuentwickeln, unter denen das Berufen des Haftpflichtversicherers auf das Abtretungsverbot rechtsmissbräuchlich sein kann (Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c cc und vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 2 b m.w.N.). Im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers war der Geschädigte nach früherem Recht hinreichend geschützt, und zwar durch § 157 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2 m.w.N.) und die Rechtsprechung des Senats zum rechtlichen Interesse des Geschädigten an der Feststellung, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren habe, wenn dies - wie hier angesichts der Deckungszusage der Beklagten vom 22. Dezember 1998 offenbar nicht - umstritten ist (Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 b m.w.N.). Die danach trotz des Abtretungsverbots auf der Hand liegenden Möglichkeiten, ihre Interessen effektiv wahrzunehmen, hat die Klägerin nicht genutzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 204/06
Vorinstanz: LG Köln, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 589/01