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BGH - Entscheidung vom 08.06.2010

IX ZA 27/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen IX ZA 27/09

DRsp Nr. 2010/11959

Zurückweisung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ist grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Mai 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ).

Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise zurückgewiesen, weil es sich insoweit nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Beklagte die für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, hatte. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ist vornehmlich die Aufgabe des Tatrichters. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Grundsätzen nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen.

Vorinstanz: OLG Jena, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 958/07
Vorinstanz: LG Meiningen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1225/06