BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 545/09
DRsp Nr. 2010/6567
Zurückweisung eines Antrags i.S.d. § 356a Strafprozessordnung ( StPO ) eines Angeklagten durch Beschluss des Gerichts
Der Antrag des Verurteilten wird zurückgewiesen.
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag vom 26. Februar 2010 nach § 33a bzw. § 356a StPO hier statthaft ist. Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 geben hier jedenfalls keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 in dieser Sache aufzuheben.
Normenkette:
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