Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.04.2010

IV ZR 71/09

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen IV ZR 71/09

DRsp Nr. 2010/8025

Zurückweisung einer Revision

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 5.000 EUR

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. März 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2010 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.

Vorinstanz: AG Pirna, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 249/07
Vorinstanz: LG Dresden, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 450/08