BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen IV ZR 71/09
Zurückweisung einer Revision
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000 EUR
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. März 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2010 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.