BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IV ZR 94/08
Zurückweisung einer Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Sache und nicht hinreichend deutlich gemachter Rüge von Grundrechtsverstößen
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 68.490,35 €