BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 5 StR 71/10
DRsp Nr. 2010/6286
Zurückweisung einer Revision wegen Unbegründetheit
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Ziffer 5 Satz 1 des Urteilstenors lautet: Die Unterbringung ist vor Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vollziehen (siehe Protokollband S. 14 und 15).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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