BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen IV ZR 224/08
Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und geltend gemachter Grundrechtsverletzung
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 228.160,00 €