BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 245/10
DRsp Nr. 2010/11293
Zurückweisung einer Revision mangels Erkennbarkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil eines Angeklagten
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Trier, vom 08.02.2010
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