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BGH - Entscheidung vom 28.01.2010

5 StR 534/09

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 534/09

DRsp Nr. 2010/3279

Zurückweisung einer Revision aufgrund fehlender Berechtigung des Nebenklägers bzgl. der angestrebten Verurteilung

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO , weil es eine Verurteilung des Angeklagten nach §§ 249 , 250 , 253 , 255 , 22 , 23 StGB erstrebt, die ihn jedoch nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 26.08.2009