BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 534/09
DRsp Nr. 2010/3279
Zurückweisung einer Revision aufgrund fehlender Berechtigung des Nebenklägers bzgl. der angestrebten Verurteilung
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 26. August 2009 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 26.08.2009
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