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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

2 StR 66/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73c

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 66/10

DRsp Nr. 2010/4859

Zurückweisung einer Revision

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 1390 € der Verfall von Wertersatz angeordnet ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die fehlerhafte Anwendung von § 73 c StGB ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 m.w.N., NStZ 2009, 627 ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73c;
Vorinstanz: