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BGH - Entscheidung vom 22.04.2010

IX ZB 161/06

Normen:
InsO § 93

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 161/06

DRsp Nr. 2010/8413

Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde wegen fehlender Erkennbarkeit von Fehlern bei der Auslegung eines vollstreckbaren Schiedsspruchs in der Vorinstanz

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2006 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch je zur Hälfte aus beiden Massen als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 93 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerden sind aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner sind nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin GbR infolge eines jeweils persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245 , 248 ff), der hier nicht berührt ist.

Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).

Vorinstanz: AG Kassel, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 620 M 40/06
Vorinstanz: LG Kassel, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 307/06